30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 66 -<br />

rale Willensbildung einbezogen beziehungsweise einer solchen unterworfen<br />

worden wären. Das ab 1996 funktionierende zentralisierte System war hervorgegangen<br />

aus bereits früher langjährig betriebenen Geschäfts- und Schmug-<br />

gelpraktiken mit unzähligen Beteiligten und Warenflüssen auch über andere<br />

Adriaanrainerstaaten. Die Zentralisierung des Geschäfts in Montenegro, die in<br />

der Gewährung der Exklusivlizenz für die Angeklagten C. und B. zum Aus-<br />

druck kam, war einerseits darauf zurückzuführen, dass andere Umschlags-<br />

plätze (insbesondere Albanien) nicht mehr zur Verfügung standen, die Gewährung<br />

der Exklusivlizenz andererseits aber vor allem auch im Interesse der<br />

montenegrinischen Seite selbst stand (Vereinfachung der Abläufe und Ver-<br />

antwortlichkeiten, Kontrolle, Einziehung und Abwicklung der Ansprüche Montenegros<br />

aus der Transitlizenz). Das Bemühen der Angeklagten C. und B.,<br />

diese Lizenz zu erhalten, erklärt sich hinreichend mit deren eigenen finanziel-<br />

len Interessen – funktionierte diese Lizenz für die beiden in den folgenden<br />

Jahren doch wie der sprichwörtliche Goldesel aus Grimms Märchen. Es gibt<br />

keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Geschäftsmodell im Auftrag einer kri-<br />

minellen Organisation konzipiert und im Folgenden organisiert und arbeitsteilig<br />

umgesetzt worden wäre. Die weiteren einzelnen Umstände bestätigen den<br />

Befund, dass es sich beim Handelssystem nicht um eine Organisation im Sin-<br />

ne des Tatbestandes, sondern um ein horizontal organisiertes Zusammenspiel<br />

selbstständiger Akteure gehandelt hat: Die Unterlizenznehmer liessen die in<br />

Montenegro vorrätige, vertraglich bereits an die Italiener verkaufte Ware erst<br />

freigeben, wenn und nachdem die Käufer den Preis bezahlt hatten, also nur<br />

gegen Vorauszahlung. Läge ein Organisation vor, die ein eigenes Interesse<br />

an dem von ihr gesamthaft gesteuerten und beherrschten Geschäft hätte und<br />

die Vertrauen und Verbindlichkeit intern durchsetzen würde, wäre zu erwarten,<br />

dass auch ohne Bezahlung geliefert worden wäre. Weiter fällt auf, dass die<br />

Angeklagten mit dem Geschäft für sich ein Mehrfaches dessen verdient ha-<br />

ben, was den kriminellen Organisationen in Italien insgesamt direkt zukam.<br />

Auch sind keinerlei Absprachen bewiesen, die zwischen den Angeklagten und<br />

den hypothetisch zu ihrer Gruppierung gehörenden Vertretern italienischer<br />

krimineller Organisationen über Art, Struktur, Umfang und Modalitäten des<br />

Geschäfts geführt worden wären. Schliesslich mussten die Vertreter der krimi-<br />

nellen Organisationen, die den Umsatz in Montenegro „besteuern“ wollten, ih-<br />

re Information vor Ort einholen. JJJJJ. zum Beispiel hatte gemäss Aussage<br />

von I. Zugang zu den Büroräumlichkeiten im Hafen und konnte so auch die<br />

Ladescheine kontrollieren (VA BA pag. 13.2.645) Hätte es einen den Handel<br />

übersteigenden organisatorischen Zusammenschluss zwischen den Angeklagten<br />

und weiteren am Geschäft direkt und indirekt beteiligten Personen ge-<br />

geben, wäre es ein Leichtes gewesen, sich die nötigen Informationen direkt<br />

bei den Angeklagten zu beschaffen, führten diese doch über ihre Umsätze getrennt<br />

nach Kunde minutiös Buch.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!