30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 65 -<br />

Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Orga-<br />

nisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von<br />

Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider-<br />

handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor-<br />

teile zu verschaffen“ (132 IV 132, E. 4.1.1, ebenso BGE 129 IV 271 E. 2.3.1<br />

mit Hinweisen). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Ge-<br />

heimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Be-<br />

griffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf<br />

Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mit-<br />

gliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität,<br />

Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht<br />

die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Be-<br />

fehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des BR,<br />

BBl 1993, S. 297). Auch in der Literatur wird eine hierarchische, autoritäre und<br />

arbeitsteilige Struktur vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommen-<br />

tar, Art. 260 ter , N. 4). Arzt postuliert eine gegenüber dem kriminologischen<br />

Begriff der Verbrechensorganisation engeren Rechtsbegriff und stimmt gleichzeitig<br />

mit Kaiser darin überein, dass eine Verbrechensorganisation durch eine<br />

hierarchische Organisationsstruktur gekennzeichnet sei (ARZT, Kommentar<br />

Einziehung / Organisiertes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998,<br />

Art. 260 ter , N. 114), womit er indirekt eine hierarchische Struktur als Tatbe-<br />

standselement postuliert. Weiter schreibt er der Organisation einen gleichsam<br />

eigenen Willen sowie die Gehorsamserwartung gegenüber den Mitgliedern zu<br />

(ARZT, a.a.O., N. 119).<br />

b) Vor diesem Hintergrund kann das ab 1996 funktionierende Handelssystem für<br />

unversteuerte Zigaretten mit Lieferung über Montenegro nach Italien als Gan-<br />

zes im Sinne einer Organisation sui generis nicht unter den Tatbestand sub-<br />

sumiert werden, fehlt es doch bereits an einer Organisation im Sinne des Gesetzes.<br />

Zwar war der Handel hochgradig und arbeitsteilig strukturiert, von ei-<br />

ner hierarchisch aufgebauten Organisation mit gleichsam eigener Willensbil-<br />

dung, Zurechenbarkeit der von ihr ausgehenden Handlungen und mit autoritärer<br />

Willensdurchsetzung gegenüber den Mitgliedern kann jedoch nicht ge-<br />

sprochen werden. Der – sehr wohl organisierte – Handel funktionierte viel-<br />

mehr horizontal als Markt mit selbstständig und weitgehend frei agierenden<br />

Teilnehmern auf verschiedensten Stufen und mit ausdifferenzierten Funktio-<br />

nen, Teilnehmern, die je ihre eigenen Interessen verfolgten und im Zusam-<br />

menspiel mit den anderen Akteuren auf eigene Rechung und eigenes Risiko<br />

handelten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer zentralen Steuerung<br />

und strukturierten internen Willensbildung der hypothetischen Organisation<br />

wenig plausibel; ausserdem hat das Verfahren keinerlei Hinweis darauf oder<br />

gar Beweis dafür erbracht, dass die Angeklagten in eine entsprechende zent-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!