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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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ausschliesslich diese beiden Varianten geprüft. Anschliessend wird das Verhalten<br />

der Angeklagten unter den Titeln der Beteiligung und der Unterstützung gewürdigt.<br />

3.3.1 Sacra Corona Unita und Camorra als kriminelle Organisationen<br />

Die Sacra Corona Unita und die Camorra sind als tatbestandsmässige kriminelle<br />

Organisationen notorisch. Ausserdem ergibt sich der tatbestandsmässige kriminelle<br />

Charakter dieser Vereinigungen ohne Weiteres aus den Aussagen der als Auskunftspersonen<br />

befragten italienischen „pentiti“: Sie haben bestätigt, als Mitglieder in<br />

allen angestammten, diesen Organisationen zugeschriebenen Geschäftsfeldern –<br />

unter anderem Erpressung, Raub, Drogenhandel, Mord – tätig gewesen zu sein.<br />

Das schweizerische Bundesgericht hat den kriminellen Charakter der italienischen<br />

Camorra wie auch der Sacra Corona Unita jedenfalls sinngemäss bestätigt, insoweit<br />

es diesen ohne weiteres unterstellt (<strong>Entscheid</strong> 1S.13/2004 <strong>vom</strong> 1. Dezember 2004<br />

E. 3; vgl. auch Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Im Übrigen geht von diesen<br />

Organisationen die von der Rechtsprechung verlangte ganz spezielle Bedrohung<br />

(BGE 132 IV 132, E. 5.1) für den öffentlichen Frieden und die rechtsstaatliche Ordnung<br />

ohne weiteres aus. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal<br />

auch die Verteidigung die Tatbestandsmässigkeit dieser Organisationen nicht in<br />

Frage stellt.<br />

3.3.2 Das Zigarettenschwarzhandelssystem als kriminelle Organisation sui generis<br />

a) In relativ offener Weise bestimmt das Bundesgericht den Begriff der kriminellen<br />

Organisation wie folgt: „Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss<br />

Art. 260 ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst<br />

als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275 ter StGB oder der<br />

Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens<br />

drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wur-<br />

de, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be-<br />

stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter<br />

Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und<br />

durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Pro-<br />

fessionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation<br />

die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen<br />

mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt<br />

nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die<br />

sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf<br />

deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken<br />

muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen<br />

zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen.

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