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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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einem persönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 26 Mio. partizi-<br />

piert.<br />

3.2.9 I. habe durch seine Handlungen und als Mitglied der Camorra den gemeinsam mit<br />

dieser, der Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit<br />

kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den<br />

kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer<br />

nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und daraus einen persönlichen<br />

Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 7 Mio. generiert.<br />

3.2.10 Es ist festzuhalten, dass einzig I. ausdrücklich als Mitglied der Camorra angeklagt<br />

ist; den anderen Angeklagten wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie hätten sich mit<br />

ihren Aktivitäten in die genannten vorbestehenden kriminellen Organisationen (be-<br />

ziehungsweise in die kriminelle Grossorganisation Zigarettenschwarzhandel) eingegliedert<br />

und entweder die Voraussetzungen für den Zigarettenschwarzmarkt in Ita-<br />

lien geschaffen (C., B.) oder den organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesi-<br />

cherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert (D., H., G., A.), damit für die kriminellen<br />

Organisationen die Realisierung von grossen Gewinnen und dadurch schliesslich<br />

die nachhaltige Stärkung von deren Machtpotential ermöglicht; E. und F. hätten als<br />

Hilfspersonen von D. und NN. diesen Vorgang unterstützt. Mit der Eingliederung in<br />

die kriminellen Organisationen nimmt die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Ange-<br />

klagten A., C., B., D., H. und G. eine rechtlich-tatbestandsmässige funktionalen Be-<br />

teiligung nach 260 ter Abs. 1 StGB an, ohne gleichzeitig von einer eigentlichen, das<br />

heisst einer materiellen Mitgliedschaft in diesen Organisationen nach deren eigenen<br />

Regeln auszugehen.<br />

3.3 Um die Rechtsfrage der Beteiligung an (beziehungsweise der Unterstützung) einer<br />

kriminellen Organisation zu entscheiden, ist vorgängig zu prüfen, auf welcher Ebene<br />

in casu von einer tatbestandsmässigen Organisation überhaupt auszugehen ist. Die<br />

Anklageschrift bezeichnet insoweit wenigstens zwei tatsächliche Konstellationen.<br />

Das Gericht hat die Parteien über die in Betracht gezogenen Varianten informiert<br />

(TPF pag. 910.19 f.), worauf die Bundesanwaltschaft den für das Verfahren festzuhaltenden<br />

und zu prüfenden Vorwurf weiter präzisierte: Es gehe entweder um das<br />

Verhalten der Angeklagten (1.) innerhalb der bestehenden kriminellen Organisatio-<br />

nen Sacra Corona Unita und Camorra oder es handle sich (2.) um eine kriminelle<br />

Organisation sui generis, die sich aus den genannten kriminellen Organisationen<br />

und den Angeklagten – sowie möglicherweise weiteren am Handel beteiligten Per-<br />

sonen – gebildet habe. Die Bundesanwaltschaft verwendete in ihrem Plädoyer dafür<br />

den Ausdruck einer kriminellen Holding, deren Zweck darin bestanden habe, sich an<br />

den Aktivitäten der Sacra Corona Unita und der Camorra zu beteiligen und eine ein-<br />

zelne Sparte von deren Geschäftstätigkeit zu organisieren. Im Folgenden werden

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