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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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gebräuchliche Form seines Vornamens, unter der er weit herum bekannt ge-<br />

wesen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhalten vermag, kann an dieser<br />

Stelle offen bleiben. Fest steht Folgendes:<br />

Die Angeklagten traten im Geschäftszusammenhang jedenfalls nicht mit ihren<br />

vollen bürgerlichen Namen in Erscheinung, sie verwendeten Namen, die ihre<br />

Identifikation erheblich erschwerte: Teils ausschliesslich Initialen oder Vorna-<br />

men wie etwa RRRR. (für C.), SSSS. (für B.) oder OOOO. (für D.), teils Namen,<br />

die noch einen gewissen erkennbaren Zusammenhang mit dem bürger-<br />

lichen Namen hatten wie etwa TTTT. (für B.); zu einem guten Teil wurden a-<br />

ber schliesslich Namen verwendet, eigentliche Decknamen, die keinerlei Bezug<br />

zu den richtigen Namen mehr hatten wie SSS. (für D.), UUUU. (für NN.),<br />

VVVV. (für F.), WWWW. (für I.) oder XXXX. (für H.).<br />

Die von den Angeklagten verwendeten Firmen, über welche die Geschäfte<br />

abgewickelt wurden, waren Gesellschaften unter Fantasiebezeichnungen mit<br />

Sitz auf Offshoreplätzen, obwohl die mit diesen Firmen abgewickelten Geschäfte<br />

beinahe ausnahmslos von der Schweiz – und für D. teilweise von An-<br />

dorra – aus geführt wurden; die Identifikation der Berechtigen war, wenn<br />

überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Ausserdem<br />

wechselten einzelne Angeklagte diese Firmenvehikel im Laufe der Zeit mehr-<br />

fach aus und führten dieselben Geschäfte mit denselben Kunden unter neuer,<br />

entsprechender Bezeichnung weiter (z.B. YYYY. und ZZZZ. VA BA<br />

pag. 13.6.39 f. zu Punkt 122 und 130, TPF pag. 910.106 Z. 16 f.).<br />

Dasselbe gilt für die Identität der Lieferanten, deren Identität hinter den Bezeichnungen<br />

ausländischer Firmen für Aussenstehende – und teils wohl auch<br />

für Geschäftsinsider – verborgen blieb.<br />

Sodann traten auch die italienischen Kunden im Geschäftszusammenhang –<br />

und dort vor allem auch in den Geschäftsunterlagen bei A., B. und anderen<br />

stets unter falschen, frei erfundenen oder abgeänderten Namen in Erscheinung,<br />

so etwa AAAAA. (für VVV.), BBBBB. (für XXX.), CCCCC. oder DDDDD.<br />

(für OOO.), WWWW. (für I.) oder eigentlichen Übernamen, wie etwa FFFFF.<br />

(für VVV.) oder EEEEE. (für I.).<br />

Ebenso bezeichnete der Angeklagte A. die von ihm für die Unterlizenznehmer<br />

und deren italienische Kunden geführten internen Konten in seinen Dokumentationen<br />

mit Fantasienamen wie zum Beispiel GGGGG., SSS., HHHHH. oder<br />

IIIII. (alles Bezeichnungen für Konten von D. und NN.).

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