Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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gebräuchliche Form seines Vornamens, unter der er weit herum bekannt ge-<br />
wesen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhalten vermag, kann an dieser<br />
Stelle offen bleiben. Fest steht Folgendes:<br />
Die Angeklagten traten im Geschäftszusammenhang jedenfalls nicht mit ihren<br />
vollen bürgerlichen Namen in Erscheinung, sie verwendeten Namen, die ihre<br />
Identifikation erheblich erschwerte: Teils ausschliesslich Initialen oder Vorna-<br />
men wie etwa RRRR. (für C.), SSSS. (für B.) oder OOOO. (für D.), teils Namen,<br />
die noch einen gewissen erkennbaren Zusammenhang mit dem bürger-<br />
lichen Namen hatten wie etwa TTTT. (für B.); zu einem guten Teil wurden a-<br />
ber schliesslich Namen verwendet, eigentliche Decknamen, die keinerlei Bezug<br />
zu den richtigen Namen mehr hatten wie SSS. (für D.), UUUU. (für NN.),<br />
VVVV. (für F.), WWWW. (für I.) oder XXXX. (für H.).<br />
Die von den Angeklagten verwendeten Firmen, über welche die Geschäfte<br />
abgewickelt wurden, waren Gesellschaften unter Fantasiebezeichnungen mit<br />
Sitz auf Offshoreplätzen, obwohl die mit diesen Firmen abgewickelten Geschäfte<br />
beinahe ausnahmslos von der Schweiz – und für D. teilweise von An-<br />
dorra – aus geführt wurden; die Identifikation der Berechtigen war, wenn<br />
überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Ausserdem<br />
wechselten einzelne Angeklagte diese Firmenvehikel im Laufe der Zeit mehr-<br />
fach aus und führten dieselben Geschäfte mit denselben Kunden unter neuer,<br />
entsprechender Bezeichnung weiter (z.B. YYYY. und ZZZZ. VA BA<br />
pag. 13.6.39 f. zu Punkt 122 und 130, TPF pag. 910.106 Z. 16 f.).<br />
Dasselbe gilt für die Identität der Lieferanten, deren Identität hinter den Bezeichnungen<br />
ausländischer Firmen für Aussenstehende – und teils wohl auch<br />
für Geschäftsinsider – verborgen blieb.<br />
Sodann traten auch die italienischen Kunden im Geschäftszusammenhang –<br />
und dort vor allem auch in den Geschäftsunterlagen bei A., B. und anderen<br />
stets unter falschen, frei erfundenen oder abgeänderten Namen in Erscheinung,<br />
so etwa AAAAA. (für VVV.), BBBBB. (für XXX.), CCCCC. oder DDDDD.<br />
(für OOO.), WWWW. (für I.) oder eigentlichen Übernamen, wie etwa FFFFF.<br />
(für VVV.) oder EEEEE. (für I.).<br />
Ebenso bezeichnete der Angeklagte A. die von ihm für die Unterlizenznehmer<br />
und deren italienische Kunden geführten internen Konten in seinen Dokumentationen<br />
mit Fantasienamen wie zum Beispiel GGGGG., SSS., HHHHH. oder<br />
IIIII. (alles Bezeichnungen für Konten von D. und NN.).