Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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(2.) Die von den Organisationen direkt auf die Umsätze aller Händler – ob Mitglie-<br />
der krimineller Organisation oder nicht – erhobene Abgabe von ITL 10'000.–<br />
pro MC. Mit der Transitlizenz B.’s sind in den Jahren 1996 bis 2000 rund<br />
4 Mio. MC umgesetzt worden, was für die kriminellen Organisationen einen di-<br />
rekten Gewinn im Rahmen der umsatzbezogenen erzwungenen Abgaben von<br />
mindestens ITL 40 Mrd. ergibt.<br />
f) Diese objektiven Umstände sind von den Angeklagten nicht bestritten und<br />
sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln zweifelsfrei bestätigt. Die Ange-<br />
klagten bringen jedoch – mit Ausnahme des Angeklagten I. – vor, um die be-<br />
schriebene Implikation der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita<br />
und Camorra nicht gewusst zu haben.<br />
g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den kriminellen Organisationen<br />
Sacra Corona Unita und Camorra in der Anklageperiode mindestens<br />
ITL 40 Mrd. als erzwungene Abgaben aus dem Zigarettengeschäft direkt zu-<br />
flossen und einzelne Mitglieder dieser Organisationen mit dem Handel weitere,<br />
nicht bezifferte Gewinne für sich selbst erwirtschafteten. Die organisatori-<br />
schen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen beschränkten sich im Wesent-<br />
lichen auf die Kontrolle des Geschäftsumsatzes, um die genannten Abgaben<br />
erheben beziehungsweise deren Erhebung bemessen und durchsetzen zu<br />
können. Ihr Interesse konzentrierte sich darauf; darüber hinaus war es für die<br />
Organisationen unerheblich, wer wie viele Zigaretten kaufte beziehungsweise<br />
verkaufte.<br />
2.3.7 Im Weiteren sind einige Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Subsumtion<br />
unter den Tatbestand der kriminellen Organisation von Bedeutung sind oder sein<br />
könnten.<br />
a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, das gesamte Geschäft sei durch Geheimhaltung<br />
der Beteiligten, durch Verschleierung von deren Identität und der Wa-<br />
ren- und Geldflüsse gekennzeichnet gewesen. Damit habe das Geschäft als<br />
solches ein Tatbestandselement der kriminellen Organisation erfüllt.<br />
Die unter diesem Titel von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift umschriebenen<br />
Geschäftsmodalitäten sind als solche unbestritten und gehen aus<br />
den beschlagnahmten Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Angeklagten<br />
bestreiten indes wenigstens teilweise, dass es sich bei den von ihnen verwendeten<br />
Namen gleichsam flächendeckend um Pseudonyme gehandelt habe.<br />
So lässt etwa der Angeklagte A. vorbringen, er sei zwar sehr wohl aus-<br />
schliesslich unter dem Namen „QQQQ.“ in Erscheinung getreten; dabei habe<br />
es sich aber nicht um einen Decknamen gehandelt, sondern um die für ihn