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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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(2.) Die von den Organisationen direkt auf die Umsätze aller Händler – ob Mitglie-<br />

der krimineller Organisation oder nicht – erhobene Abgabe von ITL 10'000.–<br />

pro MC. Mit der Transitlizenz B.’s sind in den Jahren 1996 bis 2000 rund<br />

4 Mio. MC umgesetzt worden, was für die kriminellen Organisationen einen di-<br />

rekten Gewinn im Rahmen der umsatzbezogenen erzwungenen Abgaben von<br />

mindestens ITL 40 Mrd. ergibt.<br />

f) Diese objektiven Umstände sind von den Angeklagten nicht bestritten und<br />

sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln zweifelsfrei bestätigt. Die Ange-<br />

klagten bringen jedoch – mit Ausnahme des Angeklagten I. – vor, um die be-<br />

schriebene Implikation der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita<br />

und Camorra nicht gewusst zu haben.<br />

g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den kriminellen Organisationen<br />

Sacra Corona Unita und Camorra in der Anklageperiode mindestens<br />

ITL 40 Mrd. als erzwungene Abgaben aus dem Zigarettengeschäft direkt zu-<br />

flossen und einzelne Mitglieder dieser Organisationen mit dem Handel weitere,<br />

nicht bezifferte Gewinne für sich selbst erwirtschafteten. Die organisatori-<br />

schen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen beschränkten sich im Wesent-<br />

lichen auf die Kontrolle des Geschäftsumsatzes, um die genannten Abgaben<br />

erheben beziehungsweise deren Erhebung bemessen und durchsetzen zu<br />

können. Ihr Interesse konzentrierte sich darauf; darüber hinaus war es für die<br />

Organisationen unerheblich, wer wie viele Zigaretten kaufte beziehungsweise<br />

verkaufte.<br />

2.3.7 Im Weiteren sind einige Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Subsumtion<br />

unter den Tatbestand der kriminellen Organisation von Bedeutung sind oder sein<br />

könnten.<br />

a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, das gesamte Geschäft sei durch Geheimhaltung<br />

der Beteiligten, durch Verschleierung von deren Identität und der Wa-<br />

ren- und Geldflüsse gekennzeichnet gewesen. Damit habe das Geschäft als<br />

solches ein Tatbestandselement der kriminellen Organisation erfüllt.<br />

Die unter diesem Titel von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift umschriebenen<br />

Geschäftsmodalitäten sind als solche unbestritten und gehen aus<br />

den beschlagnahmten Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Angeklagten<br />

bestreiten indes wenigstens teilweise, dass es sich bei den von ihnen verwendeten<br />

Namen gleichsam flächendeckend um Pseudonyme gehandelt habe.<br />

So lässt etwa der Angeklagte A. vorbringen, er sei zwar sehr wohl aus-<br />

schliesslich unter dem Namen „QQQQ.“ in Erscheinung getreten; dabei habe<br />

es sich aber nicht um einen Decknamen gehandelt, sondern um die für ihn

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