Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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fermarkt handelte und mehr Ware nachgefragt wurde als geliefert werden<br />
konnte (Aussage Auskunftsperson KKK., TPF pag. 910.519 Z. 29 f.). Die direkte<br />
Beteiligung der kriminellen Organisationen als solcher am Zigaretten-<br />
schwarzmarkt erschöpfte sich ab 1996 in der Erhebung von Abgaben auf den<br />
umgesetzten Warenmengen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erwiesen.<br />
Damit steht der Kern des Anklagesacherhalts zur Diskussion.<br />
d) Eine Veränderung im System trat 1996 ein, als der gesamte Handel über<br />
Montenegro mit der von C. für B. erhältlich gemachten Exklusivlizenz auf Seite<br />
der Anbieter unversteuerter Ware in Montenegro monopolisiert worden ist. Die<br />
süditalienischen Abnehmer waren dadurch gezwungen, bei einem der vier von<br />
B. eingesetzten Unterlizenznehmer einzukaufen, da andere Händler nicht<br />
mehr befugt waren, Zigaretten nach Montenegro einzuführen und andere Zwi-<br />
schenstationen nicht mehr zur Verfügung standen (jedenfalls nicht in massgeblichen<br />
Umsatzmöglichkeiten). Bereits vor diesem Zeitpunkt erhob die Sac-<br />
ra Corona Unita für Ware, die in ihrem Herrschaftsgebiet angelandet werden<br />
sollte, von den italienischen Abnehmern auf jede umgesetzte Mastercase eine<br />
Abgabe. Ausserdem erkannten die in Montengro vor der italienischen Justiz<br />
flüchtigen Camorristen („latitanti“), dass der Camorra mit dem Verzicht auf das<br />
Zigarettengeschäft riesige Gewinne entgehen (Aussage QQ., TPF<br />
pag. 910.347 Z. 21 ff.); die Camorra beschloss deshalb, von den im Raum<br />
Neapel tätigen Schwarzmarktmonopolisten eine Abgabe zu verlangen. Ab<br />
Sommer 1996 erhoben die Sacra Corona Unita und die Camorra flächendeckend<br />
auf den gesamten in den Adriahäfen Montenegros umgesetzten Ziga-<br />
retten eine Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Die Kontrolle über die Waren-<br />
umsätze liessen die kriminellen Organisationen in den Häfen Montenegros<br />
vornehmen. Die Einnahmen aus diesen erzwungenen Abgaben teilten die<br />
Sacra Corona Unita und die Camorra nach Destination der Ware (Apulien<br />
bzw. Neapel) unter sich und innerhalb der Grossorganisationen nach einem<br />
Schlüssel auf die dazugehörigen Clans auf. Die Bezahlung der Abgabe wurde<br />
mit Gewaltandrohung durchgesetzt. Wie erläutert (oben E. 2.3.6.b) hatten<br />
auch Mitglieder der kriminellen Organisationen, die mit Zigaretten handelten,<br />
die Abgabe zu entrichten. Insoweit kann von Kontrolle gesprochen werden,<br />
auch von Beherrschung, wenn darunter verstanden wird, dass die kriminellen<br />
Organisationen den gesamten, über Montenegro betriebenen Handel mit Süditalien<br />
kontrollierten, um darauf zwangsweise Abgaben zu erheben. Von einer<br />
kompakten, hierarchisch gelenkten Organisation, die den Handel mit unver-<br />
steuerten Zigaretten <strong>vom</strong> Einkauf über den Zwischenhandel, den Transport<br />
und den Endabsatz zentral gesteuert sowie arbeitsteilig betrieben und damit<br />
beherrscht hätte, kann indessen nicht gesprochen werden. Das ergibt sich un-<br />
ter anderem auch daraus, dass die Lieferungen zuhanden der italienischen<br />
Abnehmer nur freigegeben wurden, wenn diese ihren finanziellen Vorausver-