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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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fermarkt handelte und mehr Ware nachgefragt wurde als geliefert werden<br />

konnte (Aussage Auskunftsperson KKK., TPF pag. 910.519 Z. 29 f.). Die direkte<br />

Beteiligung der kriminellen Organisationen als solcher am Zigaretten-<br />

schwarzmarkt erschöpfte sich ab 1996 in der Erhebung von Abgaben auf den<br />

umgesetzten Warenmengen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erwiesen.<br />

Damit steht der Kern des Anklagesacherhalts zur Diskussion.<br />

d) Eine Veränderung im System trat 1996 ein, als der gesamte Handel über<br />

Montenegro mit der von C. für B. erhältlich gemachten Exklusivlizenz auf Seite<br />

der Anbieter unversteuerter Ware in Montenegro monopolisiert worden ist. Die<br />

süditalienischen Abnehmer waren dadurch gezwungen, bei einem der vier von<br />

B. eingesetzten Unterlizenznehmer einzukaufen, da andere Händler nicht<br />

mehr befugt waren, Zigaretten nach Montenegro einzuführen und andere Zwi-<br />

schenstationen nicht mehr zur Verfügung standen (jedenfalls nicht in massgeblichen<br />

Umsatzmöglichkeiten). Bereits vor diesem Zeitpunkt erhob die Sac-<br />

ra Corona Unita für Ware, die in ihrem Herrschaftsgebiet angelandet werden<br />

sollte, von den italienischen Abnehmern auf jede umgesetzte Mastercase eine<br />

Abgabe. Ausserdem erkannten die in Montengro vor der italienischen Justiz<br />

flüchtigen Camorristen („latitanti“), dass der Camorra mit dem Verzicht auf das<br />

Zigarettengeschäft riesige Gewinne entgehen (Aussage QQ., TPF<br />

pag. 910.347 Z. 21 ff.); die Camorra beschloss deshalb, von den im Raum<br />

Neapel tätigen Schwarzmarktmonopolisten eine Abgabe zu verlangen. Ab<br />

Sommer 1996 erhoben die Sacra Corona Unita und die Camorra flächendeckend<br />

auf den gesamten in den Adriahäfen Montenegros umgesetzten Ziga-<br />

retten eine Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Die Kontrolle über die Waren-<br />

umsätze liessen die kriminellen Organisationen in den Häfen Montenegros<br />

vornehmen. Die Einnahmen aus diesen erzwungenen Abgaben teilten die<br />

Sacra Corona Unita und die Camorra nach Destination der Ware (Apulien<br />

bzw. Neapel) unter sich und innerhalb der Grossorganisationen nach einem<br />

Schlüssel auf die dazugehörigen Clans auf. Die Bezahlung der Abgabe wurde<br />

mit Gewaltandrohung durchgesetzt. Wie erläutert (oben E. 2.3.6.b) hatten<br />

auch Mitglieder der kriminellen Organisationen, die mit Zigaretten handelten,<br />

die Abgabe zu entrichten. Insoweit kann von Kontrolle gesprochen werden,<br />

auch von Beherrschung, wenn darunter verstanden wird, dass die kriminellen<br />

Organisationen den gesamten, über Montenegro betriebenen Handel mit Süditalien<br />

kontrollierten, um darauf zwangsweise Abgaben zu erheben. Von einer<br />

kompakten, hierarchisch gelenkten Organisation, die den Handel mit unver-<br />

steuerten Zigaretten <strong>vom</strong> Einkauf über den Zwischenhandel, den Transport<br />

und den Endabsatz zentral gesteuert sowie arbeitsteilig betrieben und damit<br />

beherrscht hätte, kann indessen nicht gesprochen werden. Das ergibt sich un-<br />

ter anderem auch daraus, dass die Lieferungen zuhanden der italienischen<br />

Abnehmer nur freigegeben wurden, wenn diese ihren finanziellen Vorausver-

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