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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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denn auch weder behauptet noch beziffert. Soweit die Kunden der hier Ange-<br />

klagten Mitglieder mafiöser Vereinigungen im Sinne von Art. 416 bis CPI waren,<br />

handelten auch diese, soweit bekannt, auf eigene Rechnung und eigenes Ri-<br />

siko. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Die Handelsgewinne fielen<br />

demnach bei den einzelnen Händlern an, nicht bei den kriminellen Organisationen,<br />

zu welchen diese, wenn überhaupt, gegebenenfalls gehörten. Den Aus-<br />

sagen der Auskunftsperson UU. kann im Übrigen entnommen werden, dass<br />

sich seine Organisation ausschliesslich dafür interessiert habe, auf den umgesetzten<br />

Warenmengen Abgaben zu erheben, nicht jedoch selbst mit dem<br />

Handel Geld zu verdienen (TPF pag. 910.302 Z. 7 ff.; vgl. auch unten). Das<br />

gilt auch für die Händler, deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation<br />

erwiesen ist: Auch diese waren verpflichtet, auf ihren Warenumsätzen Abga-<br />

ben an die kriminellen Organisationen zu entrichten, trieben ihren Handel im<br />

Übrigen aber auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Wie zum Beispiel<br />

VVV., welcher als Mitglied der Sacra Corona Unita ebenfalls eine Abgabe auf<br />

den von ihm gehandelten Zigaretten bezahlen musste (RH Lecce 06<br />

pag. 2578 f.). Etwas anderes ist nicht erstellt.<br />

c) Dass es sich beim über Montenegro abgewickelten Zigarettengeschäft um ei-<br />

nen (Schwarz-)Markt mit selbstständigen und auf eigene Rechnung tätigen<br />

Akteuren handelte, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Die Unter-<br />

lizenznehmer kauften ihre Ware über verschiedene Wege ein und handelten<br />

dafür die Preise aus; sie standen als Einkäufer untereinander ebenso in Konkurrenz<br />

wie als Weiterverkäufer: Die Preise, für welche sie ihre Ware an die<br />

italienischen Käufer veräusserten, waren mit den Abnehmern auszuhandeln,<br />

und diese Preise schwankten. Die Käufer und Händler, welche die Zigaretten<br />

den Unterlizenznehmern verkauften, konkurrenzierten sich untereinander; es<br />

bestand nach übereinstimmenden Angaben Preisdruck und zwischen den Ak-<br />

teuren gleicher Handelsstufe auch Konkurrenz. Es gibt keinerlei Hinweise<br />

darauf, dass die italienischen Käufer, soweit Mitglieder krimineller Organisati-<br />

onen oder diese Organisationen selbst, kraft ihrer Organisationsgewalt auf die<br />

Unterlizenznehmer Druck bezüglich Preisgestaltung sowie Art (Marken) und<br />

Mengen der zu beschaffenden Ware ausüben konnten und das Geschäft in<br />

dieser Weise beherrschten. Dasselbe gilt auch insoweit, als die Unterlizenz-<br />

nehmer die italienischen Kunden als Geschäftspartner anscheinend gleich<br />

behandelten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Sacra Corona<br />

Unita beziehungsweise der Camorra oder um einfache Schmuggler und<br />

Schwarzhändler handelte, die ohne direkten persönlichen Bezug zu diesen<br />

kriminellen Organisationen tätig waren. Soweit ersichtlich, wurde seitens der<br />

kriminellen Organisationen auf die Unterlizenznehmer auch in dem Sinne kein<br />

Druck ausgeübt, als diese genötigt worden wären, die Mitglieder der kriminellen<br />

Organisationen bevorzugt zu beliefern, obwohl es sich um einen Verkäu-

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