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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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mangels krimineller Zweckverfolgung – als kriminielle Organisationen gewertet wer-<br />

den können.<br />

2.3.6 Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft<br />

Der Hauptvorwurf der Bundesanwaltschaft in seiner generellen Form lautet, die kriminellen<br />

Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten den von den An-<br />

geklagten alimentierten Schwarzmarkt mit Zigaretten zu und in ihren Herrschaftsgebieten<br />

kontrolliert und beherrscht und damit enorme Gewinne erwirtschaftet.<br />

a) Wie sich oben ergeben hat, waren die Teilnehmer am Schwarzmarkt mit Zigaretten,<br />

die über Montenegro nach Apulien und Neapel geliefert wurden, ledig-<br />

lich teilweise Mitglieder krimineller Organisationen im Sinne des schweizeri-<br />

schen Tatbestandes von Art. 260 ter StGB, auch wenn sie alle mit dem Zigarettengeschäft<br />

die Voraussetzungen von Art. 416 CPI erfüllt haben dürften. Die-<br />

ses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Zeugen QQ., wonach etwa die<br />

neapolitanische Camorra zu Beginn der 90er-Jahre nicht in das Zigarettengeschäft<br />

involviert war, obwohl auch in diesem Zeitraum grosse Mengen unver-<br />

steuerter Zigaretten in Neapel abgesetzt worden sind. Die Angeklagten ihrer-<br />

seits waren teilweise seit langen Jahren in diesem Geschäft tätig, auch in Zeiträumen<br />

also, in welchen kein Zusammenhang des Schwarzmarktes mit dem<br />

organisierten Verbrechen bestand. Wenigstens für diese Zeiträume und bezo-<br />

gen auf die jeweiligen Märkte steht demnach fest, dass das Geschäft als<br />

Markt funktionierte, in welchem die kriminellen Organisationen als solche nicht<br />

operativ tätig waren.<br />

b) Soweit es sich bei den Abnehmern um Mitglieder der kriminellen Organisationen<br />

Sacra Corona Unita oder Camorra handelte, hat sich nicht ergeben, dass<br />

diese für die von ihnen repräsentierten Organisationen gehandelt hätten; vielmehr<br />

haben alle Beteiligten – die hierorts Angeklagten, die Schmuggler, die<br />

Grossisten und schliesslich die Verkäufer – auf eigene Rechnung und eigenes<br />

Risiko gehandelt. Das gilt insbesondere auch für die Schmuggler selbst: Nach<br />

Aussage des vor Gericht als Auskunftsperson befragten italienischen „pentito“<br />

und rechtskräftig als Mitglied einer mafiösen Vereinigung verurteilten WW.<br />

hätten die Crews sowohl aus Personen bestanden, die ausschliesslich<br />

schmuggelten, als auch aus Angehörigen der Sacra Corona Unita. Die Crew<br />

hätte den mit den Schmuggelfahrten erzielten Gewinn unter sich aufgeteilt<br />

(TPF pag. 910.342 Z. 32 ff. und 27 ff.). Eine systematische Verbindung des<br />

Geschäfts mit den kriminellen Organisationen ist insoweit ebenso wenig er-<br />

stellt wie ein Gewinn, den die kriminellen Organisationen selbst durch eigenen<br />

Handel und operative Tätigkeit auf dem Zigarettenschwarzmarkt erwirtschaftet<br />

hätten. Entsprechende direkte Gewinne werden von der Bundesanwaltschaft

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