Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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und MMMM. (die Verkäufe an KKKK. bis längstens zu dessen Verhaftung im<br />
Jahr 1993 wären verjährt).<br />
c) Der Angeklagte H. war zunächst als Angestellter des verstorbenen TTT. und<br />
später selbstständig als Unterlizenznehmer gemäss Anklage mit folgenden<br />
Kunden im Geschäft: VVV., XXX., NNNN., I., AAAA., BBBB. und NNN.<br />
d) Der Angeklagte I. war gemäss Anklageschrift einer der vier Grossisten auf<br />
dem Platz Neapel, der den neapolitanischen Schwarzmarkt mit unversteuer-<br />
ten Zigaretten versorgte. Er bezahlte eine Abgabe an die Organisation und er<br />
handelte ab 1998 als Bindeglied zwischen den Kunden der Unterlizenznehmer<br />
und diesen selbst. Ausserdem hat I. für den physischen Schmuggel der Ware,<br />
die Verladung und den Transport in Italien ebenso wie für den Handel selbst,<br />
mit weiteren Personen zusammengearbeitet.<br />
e) Die weitere Unterlizenz, mit welcher in Montenegro grosse Mengen umgesetzt<br />
und auf die von B. auch erhebliche Gebühren erhoben werden konnten, hielt<br />
OO. OO. war in dasselbe Handelssystem eingebunden; die Identität seiner<br />
Abnehmer ist hier nicht von Belang, deckt sich im Wesentlichen aber mit den<br />
bereits genannten Personen(-gruppen).<br />
f) Soweit die Angeklagten selbst Kontakt zu und damit Kenntnis von den italieni-<br />
schen Geschäftspartnern hatten (die Unterlizenznehmer und I. für ihre Abnehmer,<br />
A. für die Einleger von Bargeld in seiner Wechselstube, für die er in-<br />
terne Konten führte) bestreiten sie die Identität der Handels- beziehungsweise<br />
Geschäftspartner im Wesentlichen nicht. Diese wird im Übrigen durch eine<br />
Vielzahl von Beweismitteln belegt (Aussagen der Angeklagten selbst, z.B.<br />
Aussage H. anlässlich der HV TPF pag. 910.100 Z. 28, 910.105 Z. 33 ff. wie<br />
auch weiterer Beteiligter, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen u.a.m.). Einzig<br />
der Angeklagte D. stellte in Frage, dass er überhaupt derjenige gewesen<br />
sei, der zu den genannten Abnehmern geschäftliche Kontakte unterhielt. Er<br />
liess seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären, der im Geschäftszusammenhang<br />
vielfach genannte SSS. oder lo spagnolo sei nicht er. Diese<br />
Bestreitungen sind unsinnig, wird D. doch unter anderem selbst von seinen<br />
engsten Mitarbeitern NN. und F. als SSS. identifiziert (NN.: VA BA 13.6.109<br />
Z. 28 ff., F.: TPF pag. 910.98 Z. 22 f. i.V.m. TPF 910.171). Dass eine andere<br />
Person als der Spanier D. an seiner Stelle als SSS. oder OOOO. oder<br />
lo spagnolo gehandelt haben könnte, ist auszuschliessen, zumal auch gar<br />
nicht in Zweifel steht, dass D. über eine der Unterlizenzen verfügte.<br />
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von den Angeklagten<br />
nach Montenegro gelieferten und dort freigestellten unversteuerten Zigaretten von