30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 52 -<br />

und MMMM. (die Verkäufe an KKKK. bis längstens zu dessen Verhaftung im<br />

Jahr 1993 wären verjährt).<br />

c) Der Angeklagte H. war zunächst als Angestellter des verstorbenen TTT. und<br />

später selbstständig als Unterlizenznehmer gemäss Anklage mit folgenden<br />

Kunden im Geschäft: VVV., XXX., NNNN., I., AAAA., BBBB. und NNN.<br />

d) Der Angeklagte I. war gemäss Anklageschrift einer der vier Grossisten auf<br />

dem Platz Neapel, der den neapolitanischen Schwarzmarkt mit unversteuer-<br />

ten Zigaretten versorgte. Er bezahlte eine Abgabe an die Organisation und er<br />

handelte ab 1998 als Bindeglied zwischen den Kunden der Unterlizenznehmer<br />

und diesen selbst. Ausserdem hat I. für den physischen Schmuggel der Ware,<br />

die Verladung und den Transport in Italien ebenso wie für den Handel selbst,<br />

mit weiteren Personen zusammengearbeitet.<br />

e) Die weitere Unterlizenz, mit welcher in Montenegro grosse Mengen umgesetzt<br />

und auf die von B. auch erhebliche Gebühren erhoben werden konnten, hielt<br />

OO. OO. war in dasselbe Handelssystem eingebunden; die Identität seiner<br />

Abnehmer ist hier nicht von Belang, deckt sich im Wesentlichen aber mit den<br />

bereits genannten Personen(-gruppen).<br />

f) Soweit die Angeklagten selbst Kontakt zu und damit Kenntnis von den italieni-<br />

schen Geschäftspartnern hatten (die Unterlizenznehmer und I. für ihre Abnehmer,<br />

A. für die Einleger von Bargeld in seiner Wechselstube, für die er in-<br />

terne Konten führte) bestreiten sie die Identität der Handels- beziehungsweise<br />

Geschäftspartner im Wesentlichen nicht. Diese wird im Übrigen durch eine<br />

Vielzahl von Beweismitteln belegt (Aussagen der Angeklagten selbst, z.B.<br />

Aussage H. anlässlich der HV TPF pag. 910.100 Z. 28, 910.105 Z. 33 ff. wie<br />

auch weiterer Beteiligter, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen u.a.m.). Einzig<br />

der Angeklagte D. stellte in Frage, dass er überhaupt derjenige gewesen<br />

sei, der zu den genannten Abnehmern geschäftliche Kontakte unterhielt. Er<br />

liess seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären, der im Geschäftszusammenhang<br />

vielfach genannte SSS. oder lo spagnolo sei nicht er. Diese<br />

Bestreitungen sind unsinnig, wird D. doch unter anderem selbst von seinen<br />

engsten Mitarbeitern NN. und F. als SSS. identifiziert (NN.: VA BA 13.6.109<br />

Z. 28 ff., F.: TPF pag. 910.98 Z. 22 f. i.V.m. TPF 910.171). Dass eine andere<br />

Person als der Spanier D. an seiner Stelle als SSS. oder OOOO. oder<br />

lo spagnolo gehandelt haben könnte, ist auszuschliessen, zumal auch gar<br />

nicht in Zweifel steht, dass D. über eine der Unterlizenzen verfügte.<br />

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von den Angeklagten<br />

nach Montenegro gelieferten und dort freigestellten unversteuerten Zigaretten von

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!