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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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gene Delikt als ein nach schweizerischem Recht begangenes Verbrechen im<br />

technischen Sinne zu qualifizieren wäre – was für den Schmuggel an sich legaler<br />

Ware damals nicht der Fall war (einfaches Fiskaldelikt; heute aber<br />

Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, der für<br />

qualifizierte Verstösse – bei bandenmässiger Begehung mit erheblichem Gewinn<br />

– Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, diese mithin als Verbrechen<br />

bestimmt).<br />

• Es gibt im Verfahren keinerlei Beweis dafür oder auch nur Hinweise darauf,<br />

dass das über Montenegro und in Italien abgewickelte inkriminierte Zigaret-<br />

tengeschäft zwischen den Angeklagten und den kriminellen Grossorganisationen<br />

Camorra und Sacra Corona Unita gemeinsam vereinbart, geplant und<br />

umgesetzt worden wäre. Wenn überhaupt davon gesprochen werden kann,<br />

dass die Sacra Corona Unita und die Camorra das Geschäft beherrschten und<br />

dominierten, ist sehr viel wahrscheinlicher, dass diese Organisationen sich ei-<br />

nes historisch gewachsenen und vorbestehenden Geschäfts nachträglich be-<br />

mächtigt hätten.<br />

2.3.4 Die italienischen Handelspartner der Angeklagten<br />

Ein grosser Teil des von den Angeklagten generierten Handelvolumens wurde mit<br />

einer überschaubaren Zahl italienischer Abnehmer umgesetzt. Ob diese Repräsen-<br />

tanten der kriminellen Organisationen Camorra oder Sacra Corona Unita waren und<br />

ob diese die Geschäfte für die Organisationen abgewickelt haben, ist weiter unten<br />

zu prüfen. Hier ist im Wesentlichen festzustellen, dass die einzelnen Unterlizenz-<br />

nehmer beziehungsweise deren Gruppen/Firmen gemäss Anklageschrift ihre Ware<br />

hauptsächlich an folgende Abnehmer verkauften beziehungsweise verkauft haben<br />

sollen. (Die einzelnen Kundenbeziehungen sind im wesentlichen nicht bestritten.):<br />

a) Der Angeklagte D. belieferte unter Mithilfe der Angeklagten E. und F. UUU.,<br />

VVV., WWW. zusammen mit XXX., die Gebrüder VV. und, umsatzmässig am<br />

schwersten wiegend, ZZZ.. Diese Abnehmer ordnet die Anklageschrift der<br />

Sacra Corona Unita zu. Die weiteren Abnehmer, welche die Anklageschrift der<br />

Camorra zuordnet, waren AAAA., I. sowie BBBB. und CCCC., wobei der<br />

grösste Teil der Geschäfte I. betraf.<br />

b) Der Angeklagte G. war spätestens ab 1994 selbstständig und ab Dezember<br />

1996 mit einer Unterlizenz des Angeklagten B. (vgl. Ma 06 pag. 57) für Montenegro<br />

im Zigarettengeschäft tätig. Er verkaufte an VVV., DDDD., EEEE.,<br />

FFFF. und GGGG., HHHH. und IIII. und JJJJ., welche die Anklageschrift der<br />

Sacra Corona Unita zurechnet, sowie seitens der Camorra an KKKK., LLLL.

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