Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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gene Delikt als ein nach schweizerischem Recht begangenes Verbrechen im<br />
technischen Sinne zu qualifizieren wäre – was für den Schmuggel an sich legaler<br />
Ware damals nicht der Fall war (einfaches Fiskaldelikt; heute aber<br />
Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, der für<br />
qualifizierte Verstösse – bei bandenmässiger Begehung mit erheblichem Gewinn<br />
– Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, diese mithin als Verbrechen<br />
bestimmt).<br />
• Es gibt im Verfahren keinerlei Beweis dafür oder auch nur Hinweise darauf,<br />
dass das über Montenegro und in Italien abgewickelte inkriminierte Zigaret-<br />
tengeschäft zwischen den Angeklagten und den kriminellen Grossorganisationen<br />
Camorra und Sacra Corona Unita gemeinsam vereinbart, geplant und<br />
umgesetzt worden wäre. Wenn überhaupt davon gesprochen werden kann,<br />
dass die Sacra Corona Unita und die Camorra das Geschäft beherrschten und<br />
dominierten, ist sehr viel wahrscheinlicher, dass diese Organisationen sich ei-<br />
nes historisch gewachsenen und vorbestehenden Geschäfts nachträglich be-<br />
mächtigt hätten.<br />
2.3.4 Die italienischen Handelspartner der Angeklagten<br />
Ein grosser Teil des von den Angeklagten generierten Handelvolumens wurde mit<br />
einer überschaubaren Zahl italienischer Abnehmer umgesetzt. Ob diese Repräsen-<br />
tanten der kriminellen Organisationen Camorra oder Sacra Corona Unita waren und<br />
ob diese die Geschäfte für die Organisationen abgewickelt haben, ist weiter unten<br />
zu prüfen. Hier ist im Wesentlichen festzustellen, dass die einzelnen Unterlizenz-<br />
nehmer beziehungsweise deren Gruppen/Firmen gemäss Anklageschrift ihre Ware<br />
hauptsächlich an folgende Abnehmer verkauften beziehungsweise verkauft haben<br />
sollen. (Die einzelnen Kundenbeziehungen sind im wesentlichen nicht bestritten.):<br />
a) Der Angeklagte D. belieferte unter Mithilfe der Angeklagten E. und F. UUU.,<br />
VVV., WWW. zusammen mit XXX., die Gebrüder VV. und, umsatzmässig am<br />
schwersten wiegend, ZZZ.. Diese Abnehmer ordnet die Anklageschrift der<br />
Sacra Corona Unita zu. Die weiteren Abnehmer, welche die Anklageschrift der<br />
Camorra zuordnet, waren AAAA., I. sowie BBBB. und CCCC., wobei der<br />
grösste Teil der Geschäfte I. betraf.<br />
b) Der Angeklagte G. war spätestens ab 1994 selbstständig und ab Dezember<br />
1996 mit einer Unterlizenz des Angeklagten B. (vgl. Ma 06 pag. 57) für Montenegro<br />
im Zigarettengeschäft tätig. Er verkaufte an VVV., DDDD., EEEE.,<br />
FFFF. und GGGG., HHHH. und IIII. und JJJJ., welche die Anklageschrift der<br />
Sacra Corona Unita zurechnet, sowie seitens der Camorra an KKKK., LLLL.