Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 46 -<br />
2.2 Sachverhalt betreffend die einzelnen Angeklagten<br />
Die Mehrzahl der Angeklagten war bereits vor 1996 im Handel mit unversteuerten<br />
Zigaretten tätig, zum Teil seit vielen Jahren; ab Sommer 1996 betrieben die neun<br />
Angeklagten, die sich untereinander nicht alle kannten, diesen Handel gemeinsam<br />
und hochgradig organisiert, wobei sie im Einzelnen folgende Rollen innehatten:<br />
2.2.1 B. war formeller Inhaber der Lizenz, die das Geschäft zu Gunsten der italienischen<br />
Schwarzhändler via Montenegro erst ermöglichte. B. seinerseits handelte innerhalb<br />
dieser Lizenz selbst – von einzelnen bestrittenen Geschäften abgesehen – nicht mit<br />
Zigaretten. Er setzte vielmehr vier Unterlizenznehmer beziehungsweise Gruppen<br />
solcher ein, welche die von Italien nachgefragte Ware auf dem internationalen<br />
Graumarkt einkauften, nach Montenegro liefern liessen und dort zu Gunsten der ita-<br />
lienischen Käufer zum Transport über die Adria freigaben. B. führte Buch über die<br />
Umsätze, sorgte dafür, dass die bestellte Ware in Montenegro nur bezogen werden<br />
konnte, wenn die Lizenzgebühr für die montenegrinischen Behörden bezahlt worden<br />
war, rechnete diese Gebühren für Montenegro ab und liess den Berechtigten das<br />
Geld weisungsgemäss auf die eine oder andere Art zukommen. B. bezog als Ent-<br />
schädigung für sich selbst pro umgesetzte MC USD 1.– zuzüglich Anteile an den<br />
Überschüssen aus den von ihm abgewickelten Lizenzzahlungen.<br />
2.2.2 C. war derjenige, der B.’s Lizenz kraft seiner Beziehungen zu montenegrinischen<br />
Behörden, Politikern und Geschäftsleuten beschafft hatte; materiell war C. selbst<br />
der Berechtigte an der Lizenz, während er B. als Strohmann und Buchhalter einsetz-<br />
te (vgl. in der HV verlesene schriftliche Erklärung C.’s, TPF pag. 910.193 ff. [ital.<br />
Version], bzw. 910.205 ff. [dt. Version]). C. hielt Kontakt zur montenegrinischen Seite<br />
des Geschäfts, vermittelte zwischen B. und den Montenegrinern, wenn sich Prob-<br />
leme ergaben und fungierte als dessen Garant. Er war selbst darum besorgt, dass<br />
die Montenegriner zu ihrem Geld kamen. C. verdiente pro umgesetzte MC USD 1.–<br />
beziehungsweise USD 2.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von B.<br />
abgewickelten und von ihm kontrollierten Lizenzzahlungen (was C. bestreitet; Wür-<br />
digung unten). Nachdem B. seinen Ausstieg aus dem Geschäft per Ende 2000 erklärt<br />
hatte, versuchte C. die Lizenz in anderer Weise zu verwerten (siehe u.a. Aus-<br />
sage des Mitangeklagten G., VA BA pag. 13.7.109 Z. 20 ff.).<br />
2.2.3 D. hielt zusammen mit dem verstorbenen NN. eine der von B. gewährten Unterlizenzen<br />
für den Transit durch Montenegro. D. handelte in grossem Stil mit unver-<br />
steuerten Zigaretten. Er setzte zusammen mit NN. mit dem Zigarettengeschäft rund<br />
USD 600 Mio. um. D. bestreitet seine Beteiligung unter anderem mit der Behaup-<br />
tung, dass nicht er der SSS. sei, der im Geschäft als Partner von NN. und Vorge-<br />
setzter von E. und F. aufgetreten sei. Seine Bestreitungen sind haltlos (vgl. dazu unten<br />
E. 2.3.4 lit. f). Seine Beteiligung wird durch eine Vielzahl von Beweismitteln und