Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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2.1.7 Sachverhalt betreffend kriminelle Umstände<br />
Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich am organisierten – an sich<br />
bloss fiskalisch illegalen – Zigarettenschwarzhandel in Italien beteiligt zu haben be-<br />
ziehungsweise diesen durch ihre Lieferungen unterstützt und dabei mindestens in<br />
Kauf genommen und damit bewusst davon profitiert zu haben, dass dieser Handel<br />
in Italien unter Umständen abgewickelt worden ist, welche die Voraussetzungen or-<br />
ganisierter Kriminalität erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich gemäss Anklageschrift<br />
wenigstens um folgende kriminelle Umstände:<br />
a) Der Zigarettenschwarzmarkt in Italien sei in den 90er-Jahren – insbesondere<br />
in den Regionen Apulien mit Zentrum Bari sowie Kampanien mit Zentrum Ne-<br />
apel – von kriminellen Organisationen („associazione di tipo mafioso“; Sacra<br />
Corona Unita, Camorra) im Sinne von Art. 416 bis CPI [codice penale italiano]<br />
beherrscht worden;<br />
b) es seien von den Angeklagten italienische Käufer beziehungsweise Händler<br />
beliefert worden, die den italienischen kriminellen Organisationen Sacra Coro-<br />
na Unita und Camorra angehörten und die damit in Verbindung stünden mit<br />
eigentlich kriminellen Geschäftsaktivitäten der unter Art. 416 bis CPI fallenden<br />
Organisationen (so insbesondere Drogen-, Waffen- und Menschenhandel,<br />
Schutzgelderpressung);<br />
c) die am Import von illegalen Zigaretten nach und an deren Handel in Italien beteiligten<br />
organisierten Personenkreise hätten entweder Gelder zum Schutz der<br />
territorialen Vorherrschaft als solcher aber auch im Zigarettenschwarzhandel<br />
oder aber Gewinnbeteiligungen aus den Zigarettengeschäften an die genann-<br />
ten kriminellen Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bezahlt;<br />
d) innerhalb der genannten Personenkreise sei es zu zahlreichen Gewalttaten –<br />
eigentlichen Bandenkriegen – gekommen, bei welchen es sich entweder um<br />
Abrechnungen unter konkurrierenden kriminellen Clans oder um Kämpfe um<br />
die territoriale Vorherrschaft auch im Geschäftszweig des Zigarettenschwarz-<br />
handels gehandelt habe;<br />
e) schliesslich hätten die Zigarettenschmuggler und -händler in Italien Gewalt<br />
gegen die Organe des Staates eingesetzt, um die Kontrolle oder die Konfiska-<br />
tion von Schmuggelware abzuwehren; anlässlich solcher Aktionen seien Polizeifahrzeuge<br />
angegriffen und zerstört und Angehörige der Ordnungskräfte in<br />
vielen Fällen bedroht und verletzt und in Einzelfällen getötet worden.