30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 45 -<br />

2.1.7 Sachverhalt betreffend kriminelle Umstände<br />

Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich am organisierten – an sich<br />

bloss fiskalisch illegalen – Zigarettenschwarzhandel in Italien beteiligt zu haben be-<br />

ziehungsweise diesen durch ihre Lieferungen unterstützt und dabei mindestens in<br />

Kauf genommen und damit bewusst davon profitiert zu haben, dass dieser Handel<br />

in Italien unter Umständen abgewickelt worden ist, welche die Voraussetzungen or-<br />

ganisierter Kriminalität erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich gemäss Anklageschrift<br />

wenigstens um folgende kriminelle Umstände:<br />

a) Der Zigarettenschwarzmarkt in Italien sei in den 90er-Jahren – insbesondere<br />

in den Regionen Apulien mit Zentrum Bari sowie Kampanien mit Zentrum Ne-<br />

apel – von kriminellen Organisationen („associazione di tipo mafioso“; Sacra<br />

Corona Unita, Camorra) im Sinne von Art. 416 bis CPI [codice penale italiano]<br />

beherrscht worden;<br />

b) es seien von den Angeklagten italienische Käufer beziehungsweise Händler<br />

beliefert worden, die den italienischen kriminellen Organisationen Sacra Coro-<br />

na Unita und Camorra angehörten und die damit in Verbindung stünden mit<br />

eigentlich kriminellen Geschäftsaktivitäten der unter Art. 416 bis CPI fallenden<br />

Organisationen (so insbesondere Drogen-, Waffen- und Menschenhandel,<br />

Schutzgelderpressung);<br />

c) die am Import von illegalen Zigaretten nach und an deren Handel in Italien beteiligten<br />

organisierten Personenkreise hätten entweder Gelder zum Schutz der<br />

territorialen Vorherrschaft als solcher aber auch im Zigarettenschwarzhandel<br />

oder aber Gewinnbeteiligungen aus den Zigarettengeschäften an die genann-<br />

ten kriminellen Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bezahlt;<br />

d) innerhalb der genannten Personenkreise sei es zu zahlreichen Gewalttaten –<br />

eigentlichen Bandenkriegen – gekommen, bei welchen es sich entweder um<br />

Abrechnungen unter konkurrierenden kriminellen Clans oder um Kämpfe um<br />

die territoriale Vorherrschaft auch im Geschäftszweig des Zigarettenschwarz-<br />

handels gehandelt habe;<br />

e) schliesslich hätten die Zigarettenschmuggler und -händler in Italien Gewalt<br />

gegen die Organe des Staates eingesetzt, um die Kontrolle oder die Konfiska-<br />

tion von Schmuggelware abzuwehren; anlässlich solcher Aktionen seien Polizeifahrzeuge<br />

angegriffen und zerstört und Angehörige der Ordnungskräfte in<br />

vielen Fällen bedroht und verletzt und in Einzelfällen getötet worden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!