Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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USD 250.– als Einstandspreis für eine MC – sowie der Transport via Balkan wären<br />
wie auch die verwendeten komplizierten Transportwege und eingesetzten aufwendigen<br />
Transportmittel wirtschaftlich unsinnig gewesen, wenn die Ware anschlies-<br />
send legal in die Verbraucherstaaten importiert worden wäre. Nachdem sich dieses<br />
Schwarzhandelssystem von Albanien nach Montenegro verschoben und dort weitgehend<br />
konzentriert hatte, wurden die Verhältnisse für die montenegrinischen Be-<br />
hörden deshalb unübersichtlich, weil verschiedene Händler je auf eigene Rechnung<br />
handelten und den Behörden damit die Kontrolle über die Warenumsätze erschwert<br />
wurde. Da das Geschäft für alle Beteiligten sehr lukrativ war, bemühten sich ver-<br />
schiedene Personen bei der montenegrinischen Seite um eine Exklusivlizenz für<br />
den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro. Diese Exklusivlizenz wurde<br />
schliesslich mit Wirkung ab Anfang <strong>Juli</strong> 1996 dem Angeklagten B. gewährt. Die-<br />
ser verpflichtete sich im Gegenzug, für die montenegrinischen Behörden Buch über<br />
die Warenumsätze in Montenegros Zollfreilagern zu führen und dafür zu sorgen,<br />
dass die geschuldeten Abgaben korrekt überwiesen würden.<br />
2.1.5 In dieser Weise kontrollierte B. – wie sich zeigen wird zusammen mit C. – ab <strong>Juli</strong><br />
1996 bis Ende 2000 / Anfang 2001 den gesamten Transit unversteuerter Zigaretten<br />
durch Montenegro, die zur Hauptsache nach Italien geschmuggelt und dort vor al-<br />
lem in Apulien und Kampanien schwarz verkauft wurden. Das kumulierte Handelsvolumen<br />
belief sich in dieser Zeit auf vier Millionen Mastercases oder 2 Milliarden<br />
Zigarettenpäckchen. Das MC wurde auf dieser Stufe des Geschäfts für Preise im<br />
Bereich von USD 200.– bis 300.– gehandelt.<br />
2.1.6 Zu dem von den Angeklagten betriebenen Handelssystem gehörte nicht nur die<br />
Lieferung und Abgabe der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmuggler<br />
in Montenegro, sondern auch die Finanzierung des Handels mittels Bargeld, mit<br />
dem die italienischen Schwarzhändler die Ware bezahlten. Die in diesem Sektor<br />
handelnden Angeklagten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung<br />
frei. Der Kaufpreis traf in aller Regel in Form italienischen Bargelds in kleiner Stü-<br />
ckelung in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem<br />
der angeklagten Verkäufer auf ein Geschäft (Marken, Mengen, Preise) geeinigt hatte.<br />
In den meisten Fällen wurde das Bargeld in der Wechselstube des Angeklagten<br />
A. in Buchgeld umgewandelt und in der Folge den dort geführten Konten der italie-<br />
nischen Händler gutgeschrieben. Daraufhin überwies A. die fällige Kaufsumme zu<br />
Lasten dieser Konten auf Konten der hier angeklagten Händler, welche ihrerseits<br />
den Kaufpreis für die von ihnen gekaufte und an die Italiener weiterverkaufte Ware<br />
mittels Banküberweisungen an ihre Lieferanten beglichen. Insofern lag die Schnittstelle<br />
zwischen dem aus dem Zigarettenschwarzhandel stammenden italienischen<br />
Bargeld und dem in der Schweiz legalisierten Buchgeld auf der Geschäftsstufe der<br />
hier Angeklagten.