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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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die unversteuerte Ware an in diesem Verfahren nicht identifizierte Grossisten, wel-<br />

che ihrerseits die Lieferanten der hierorts Angeklagten oder diese direkt – und weitere<br />

Händler – belieferten. Die Ware wurde mit den einzelnen Verkaufsvorgängen<br />

von Zollfreilager zu Zollfreilager transportiert oder verblieb in einem solchen und<br />

wechselte lediglich den Eigentümer. Die hierorts angeklagten – und in anderen Zusammenhängen<br />

andere – Händler verkauften die Ware ihrerseits an Schmuggler,<br />

welche diese auf dem einen oder anderen Weg aus einem europäischen Zollfreila-<br />

ger oder auch über aussereuropäische Destinationen undeklariert in den europäischen<br />

Markt reimportierten und unter Umgehung von Zoll- und Steuerabgaben mit<br />

erheblichen Gewinnspannen an national operierende Zwischenhändler und Endab-<br />

nehmer verkauften.<br />

2.1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Alimentierung des süditalienischen Schwarzmark-<br />

tes via Montenegro über die Adria. Bereits vor 1996 wurde die für Italien bestimmte<br />

Ware über die Anrainerstaaten der östlichen Adriaküste nach Italien verbracht,<br />

transportiert von Schellbooten, die von italienischen Schmugglerbanden betrieben<br />

wurden. Während zunächst Albanien als Transit- und Bezugsland der Ware für die<br />

italienischen Schmuggler fungierte, übernahm später Montenegro diese Funktion.<br />

Diejenigen Händler, welche die Zigaretten an die italienischen Schmuggler verkauf-<br />

ten, bezogen ihre Ware auf dem internationalen Graumarkt und liessen sie in Zollfreilager<br />

der montenegrinischen Adriahäfen Zelenika und Bar liefern. Dort stellten<br />

sie die Zigaretten den italienischen Schmugglern zum Abtransport zur Verfügung,<br />

sobald diese die Ware bezahlt hatten.<br />

2.1.4 Die Händler, welche die montenegrinischen Zollfreilager benutzen wollten, um die<br />

italienischen Schmuggler zu beliefern, bedurften einer Bewilligung, einer Lizenz der<br />

montenegrinischen Behörden, und hatten dafür eine Abgabe zu entrichten.<br />

Nicht abschliessend geklärt ist, ob die Einnahmen aus diesen Abgaben (auch) dem<br />

montenegrinischen Staat zu Gute kamen oder ob vor allem oder ausschliesslich Pri-<br />

vate davon profitierten, worunter auch der damalige Staatspräsident Milo Djukano-<br />

vic, welcher um das Prozedere mindestens wusste. Diese Frage ist für die Beurteilung<br />

der vorliegenden Anklage jedoch nicht von Relevanz und kann deshalb offen<br />

gelassen werden. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von den montenegrini-<br />

schen Behörden beziehungsweise der montenegrinischen Seite gesprochen, auch<br />

wenn deren Repräsentanten ausschliesslich als Private und damit korrupt gehandelt<br />

haben sollten.<br />

Die Lizenzabgabe bewegte sich in einer Grössenordnung von USD 25.– pro transitierte<br />

Kiste (so genannte Mastercase, „MC“, à 50 Stangen zu je 10 Päckchen Ziga-<br />

retten, also 500 Päckchen zu 20 Zigaretten oder 10'000 Zigaretten enthaltend). Die<br />

Abgabe in der Höhe von circa 10% des Warenwerts – bei Annahme von circa

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