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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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2. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung<br />

einer solchen – Sachverhalt<br />

2.1 Geschäftsmodell des internationalen Zigarettenschmuggels – globale Sicht<br />

2.1.1 Der von der Bundesanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt<br />

betrifft den von den Angeklagten in den 90er-Jahren betriebenen internationalen<br />

Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit Hauptdestination Italien,<br />

insbesondere die Region Apulien und Neapel. Soweit dieser Handel Italien betraf,<br />

soll das Geschäft gemäss Anklage von den italienischen kriminellen Organisationen<br />

Camorra und Sacra Corona Unita kontrolliert und beherrscht worden sein. Die Angeklagten<br />

– und weitere Beteiligte – waren in unterschiedlichen Rollen in diesen<br />

Handel involviert.<br />

Die objektiven Vorgänge der in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe –<br />

Identität der Käufer und Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und<br />

Geldflüsse, Waren- und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten,<br />

sowie die Rollen der Beteiligten – sind in den Grundzügen nicht bestritten (auf Ab-<br />

weichungen wird, soweit erforderlich, im Einzelnen unten eingegangen). Die Vor-<br />

gänge und Umstände sind im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt:<br />

Durch Aussagen von Beteiligten und Angeklagten, beschlagnahmte Geschäftsunter-<br />

lagen, Untersuchungen und Urteile der italienischen Justiz- und politischer Behör-<br />

den. Bestritten werden im Wesentlichen von allen Angeklagten das Wissen um die –<br />

von der Anklage behauptete – Beteiligung krimineller Organisationen an diesem<br />

Geschäft in Italien sowie von einzelnen Angeklagten einzelne Sachverhaltselemente<br />

in objektiver beziehungsweise subjektiver Hinsicht.<br />

Demnach ist in globaler Sicht stichwortartig <strong>vom</strong> folgenden, grundsätzlich als erstellt<br />

zu erachtenden Anklagesachverhalt auszugehen:<br />

2.1.2 Bereits vor dem Sommer 1996 – Zeitpunkt der Erteilung einer Exklusivlizenz für<br />

Montenegro an B. – wurden Zigaretten innerhalb Europas in grossem Stil geschmuggelt<br />

und in der Folge unversteuert und unverzollt verkauft. Der so genannte<br />

Graumarkt, durch den die nationalen Schwarzmärkte versorgt wurden, verlief über<br />

mehrere Handelsstufen, wobei zwischen den Beteiligten auf grösstmögliche Anonymität<br />

geachtet wurde: Der gesamte Handel wurde, ausgehend von den mulitnati-<br />

onalen Zigarettenkonzernen, über Briefkastenfirmen mit teils wechselnden Namen<br />

und häufig mit Sitz in Offshore-Zentren abgewickelt. Die in und für diese Firmen<br />

handelnden natürlichen Personen traten in aller Regel gegenüber ihren Geschäfts-<br />

partnern nur mit – teils falschen – Vornamen oder mit Fantasienamen oder auch nur<br />

mit Initialen in Erscheinung und zeichneten ihre Korrespondenz auch in dieser Weise.<br />

Die Zigarettenproduzenten – PPP. Inc., QQQ., RRR. und andere – verkauften

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