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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 41 -<br />

1.13 Rückzug von Anträgen auf Zeugeneinvernahme<br />

Fürsprecher Zürcher, Verteidiger des Angeklagten A., beantragte im Instruktionsverfahren,<br />

dass FFF., ein ehemaliger Beamter der Kantonspolizei Tessin, als Zeuge zu<br />

befragen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung zieht der Verteidiger seinen bereits<br />

gutgeheissenen Antrag zurück. Die Bundesanwaltschaft hat dagegen nichts einzu-<br />

wenden.<br />

Anträge sind in der Regel abänderbar und widerrufbar (HAUSER/SCHWERI/HART-<br />

MANN, a.a.O. § 43 N. 3). Das Gericht erachtet die Einvernahme des Genannten zum<br />

Zeitpunkt des Rückzuges als nicht mehr notwendig, weshalb es dem Rückzugsantrag<br />

stattgibt.<br />

Mit selbiger Argumentation wird im Einverständnis aller Anwesenden auf die Einvernahme<br />

von Maresciallo SS. verzichtet.<br />

Die Einvernahme des Zeugen GGG., CEO von PPP. Inc. kann nicht durchgeführt<br />

werden, da der Zeuge der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Alle Prozessbeteiligte<br />

verzichten auch bezüglich dieses Zeugen auf eine Einvernahme. Das Gericht erach-<br />

tet die Einvernahme als nicht mehr notwendig, weshalb von der Einvernahme von<br />

GGG. abgesehen wird.<br />

1.14 Abwesenheitsverfahren gegen D.<br />

Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhand-<br />

lung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 BStP). Voraussetzung<br />

für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsge-<br />

nügliche Unterrichtung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU-<br />

SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 91 N. 15). Diesem Erfordernis wurde mit der<br />

<strong>vom</strong> Angeklagten in Empfang genommenen Zustellung der Vorladung Genüge ge-<br />

tan. Weiter ist erforderlich, dass der Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens<br />

Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erhalten hat, so dass er<br />

sich dagegen verteidigen kann. Dies ergibt sich aus den verfassungsmässig garan-<br />

tierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen<br />

Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAU-<br />

SER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Dem Angeklagten D. sind im Laufe<br />

der Strafuntersuchung sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vorgehalten worden<br />

und im Übrigen hat er durch seinen Verteidiger Kenntnis der Anklageschrift, weshalb<br />

das rechtliche Gehör gewahrt wurde und somit der Durchführung eines Abwe-<br />

senheitsverfahrens nichts entgegen steht.

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