Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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1.13 Rückzug von Anträgen auf Zeugeneinvernahme<br />
Fürsprecher Zürcher, Verteidiger des Angeklagten A., beantragte im Instruktionsverfahren,<br />
dass FFF., ein ehemaliger Beamter der Kantonspolizei Tessin, als Zeuge zu<br />
befragen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung zieht der Verteidiger seinen bereits<br />
gutgeheissenen Antrag zurück. Die Bundesanwaltschaft hat dagegen nichts einzu-<br />
wenden.<br />
Anträge sind in der Regel abänderbar und widerrufbar (HAUSER/SCHWERI/HART-<br />
MANN, a.a.O. § 43 N. 3). Das Gericht erachtet die Einvernahme des Genannten zum<br />
Zeitpunkt des Rückzuges als nicht mehr notwendig, weshalb es dem Rückzugsantrag<br />
stattgibt.<br />
Mit selbiger Argumentation wird im Einverständnis aller Anwesenden auf die Einvernahme<br />
von Maresciallo SS. verzichtet.<br />
Die Einvernahme des Zeugen GGG., CEO von PPP. Inc. kann nicht durchgeführt<br />
werden, da der Zeuge der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Alle Prozessbeteiligte<br />
verzichten auch bezüglich dieses Zeugen auf eine Einvernahme. Das Gericht erach-<br />
tet die Einvernahme als nicht mehr notwendig, weshalb von der Einvernahme von<br />
GGG. abgesehen wird.<br />
1.14 Abwesenheitsverfahren gegen D.<br />
Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhand-<br />
lung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 BStP). Voraussetzung<br />
für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsge-<br />
nügliche Unterrichtung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU-<br />
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 91 N. 15). Diesem Erfordernis wurde mit der<br />
<strong>vom</strong> Angeklagten in Empfang genommenen Zustellung der Vorladung Genüge ge-<br />
tan. Weiter ist erforderlich, dass der Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens<br />
Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erhalten hat, so dass er<br />
sich dagegen verteidigen kann. Dies ergibt sich aus den verfassungsmässig garan-<br />
tierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen<br />
Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAU-<br />
SER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Dem Angeklagten D. sind im Laufe<br />
der Strafuntersuchung sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vorgehalten worden<br />
und im Übrigen hat er durch seinen Verteidiger Kenntnis der Anklageschrift, weshalb<br />
das rechtliche Gehör gewahrt wurde und somit der Durchführung eines Abwe-<br />
senheitsverfahrens nichts entgegen steht.