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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Hauptverhandlungsprotokoll den Parteien und den anwesenden Vertretern der Dritt-<br />

betroffenen zugänglich gemacht.<br />

1.11 Stellung der Drittbetroffenen<br />

Als Parteien im Bundesstrafverfahren führt Art. 34 BStP den Beschuldigten, den<br />

Bundesanwalt und den Geschädigten auf, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus<br />

der strafbaren Handlung geltend macht. Weitere Parteien sieht die Prozessordnung<br />

nicht vor.<br />

Von einem Strafverfahren können jedoch weitere Personen betroffen sein. Dies ist<br />

vorliegend der Fall wegen der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht auf<br />

die Angeklagten, sondern eben auf Dritte lauten. Diesen Personen muss die Gele-<br />

genheit eingeräumt werden, ihre Rechte geltend zu machen, daher werden sie als<br />

Drittbetroffene geführt. Ihre Rechtsstellung beschränkt sich in casu auf die Frage<br />

der Einziehung der Vermögenswerte. So sieht es auch die noch nicht in Kraft ste-<br />

hende Schweizerische Strafprozessordnung <strong>vom</strong> 5. Oktober 2007 in Art. 105 Abs. 1<br />

lit. f und Abs. 2 vor.<br />

1.12 Stellung der „pentiti“<br />

Die Bundesanwaltschaft hat die Einvernahme von vier sich in Italien aufhaltenden<br />

„pentiti“ als Zeugen beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben.<br />

Die Verteidigung bringt vor, dass die Modalitäten der Einvernahme dieser Personen<br />

unklar seien und wirft die Frage auf, ob sich diese als Zeugen eignen. Wenn schon,<br />

dann seien sie als Auskunftspersonen anzuhören.<br />

Als „pentiti“ (eigentlich collaboratori di giustizia) werden in Italien Personen bezeichnet,<br />

welche in einer kriminellen Organisation Mitglied waren oder zumindest in einer<br />

so intensiven Form mit einer solchen zusammengearbeitet haben, dass sie von der<br />

kriminellen Organisation Kenntnisse haben, reuig (ital.: pentito) geworden sind und<br />

in der Folge mit der Justiz zusammenarbeiten und umfassende Geständnisse able-<br />

gen. Durch ihre Zusammenarbeit mit der Justiz kommen sie in den Genuss von<br />

Strafmilderungen oder Vollzugserleichterungen (Art. 16 nonies des Decreto legislativo<br />

<strong>vom</strong> 15. Januar 1991 mit Anpassungen <strong>vom</strong> 15. März 1991 über die collaboratori di<br />

giustizia [Nuove norme in materia di sequestri di persona a scopo di estorsione e<br />

per la protezione dei testimoni di giustizia, nonché per la protezione e il trattamento<br />

sanzionatorio di coloro che collaborano con la giustizia]). Ein reuiger Mafioso wird in<br />

einem italienischen Verfahren formell als „pentito” anerkannt. Dieses Institut gibt es<br />

im schweizerischen Recht nicht.

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