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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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1.9 Verwendung der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen<br />

Der Verteidiger des Angeklagten G. beantragt zu prüfen, ob die Telefonkontrollen<br />

aus den italienischen Verfahren, auf welche die Bundesanwaltschaft zurückgreift,<br />

rechtmässig zustande gekommen seien und als Beweismittel verwertbar seien. Weiter<br />

macht er einen Anspruch des Angeklagten auf Anhörung der Originalaufnahmen<br />

geltend.<br />

Ob die Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen verwertbar sind oder<br />

nicht, ist nicht im Rahmen der Vorfragen zu prüfen. Es handelt sich dabei um eine<br />

Frage, die in concreto im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und im Zusammenhang<br />

mit der Hauptsache zu entscheiden ist.<br />

1.10 Protokollierung/Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung<br />

Die Bundesanwaltschaft stellt sodann den Antrag, dass die Protokollierung nach<br />

Massgabe der Bestimmungen von Art. 55 BGG i.V.m. Art. 7 BZP vorzunehmen sei,<br />

dass also die Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorzulesen und<br />

von dieser zu unterzeichnen seien. Im weiteren seien die Verhandlungs- und Ein-<br />

vernahmeprotokolle den Parteivertretern auszuhändigen. Rechtsanwalt Galfetti äussert<br />

die Ansicht, dass die Tonbandaufnahmen, die offensichtlich von der Hauptver-<br />

handlung gemacht würden, den Parteien zur Verfügung stehen sollten.<br />

Die Protokollierung der Hauptverhandlung vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> ist gesetzlich nicht<br />

detailliert geregelt. Der Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin bestätigen die Rich-<br />

tigkeit der Protokolle unterschriftlich. Eine Unterzeichnung durch die einvernommene<br />

Person ist nicht vorgesehen. Das in Art. 33, 43 und 85 Abs. 4 BStP vorgeschrie-<br />

bene Protokoll wird zweigeteilt geführt: Über den Verhandlungsablauf wird ein so<br />

genanntes Hauptverhandlungsprotokoll erstellt, in welchem die Anträge der Parteien<br />

sowie die Verfügungen des Gerichts aufgeführt werden. Dieses findet Eingang in die<br />

Verfahrensakten, wird praxisgemäss jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängiger Teil<br />

dieses Hauptverhandlungsprotokolls sind die jeweiligen Einvernahmeprotokolle. In<br />

casu werden diese den Parteien nach deren Fertigstellung ausgehändigt. Daraufhin<br />

haben die Prozessbeteiligten die Möglichkeit, eine Protokollberichtigung zu beantra-<br />

gen. Herrschen diesbezüglich Unklarheiten, so kann das Gericht das Protokollierte<br />

mittels der ursprünglich für den Fall von technischen Störungen im Bereich der<br />

Textverarbeitung, wie zum Beispiel einem Computerabsturz, gedachten Tonband-<br />

aufnahmen überprüfen. Die Tonbandaufnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft<br />

vernichtet, sie werden nicht als Teil der Akten geführt und daher auch nicht zur<br />

Anhörung herausgegeben. Infolge dahingehender Anträge von Seiten der Prozess-<br />

beteiligten wird vorliegend nebst den einzelnen Einvernahmeprotokollen auch das

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