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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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ge beim <strong>Bundesstrafgericht</strong> beziehen könne (TPF pag. 320.1 f.). Von diesem Recht<br />

machte Rechtsanwalt Galfetti keinen Gebrauch. Trotzdem wurde ihm der Vollständigkeit<br />

halber am 27. März <strong>2009</strong> die Anklageschrift inklusive deren italienischer<br />

Übersetzung zugestellt (TPF pag. 32<strong>8.</strong>12). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er<br />

vor der gerichtlichen Zustellung der Anklageschrift keine Kenntnisse derselben hatte.<br />

Sein Verhalten seit der Anklageerhebung und seine Schreiben an das Bundes-<br />

strafgericht lassen keinen Zweifel offen, dass er über die Anklageschrift verfügte<br />

und von deren Inhalt samt den relevanten Sachverhalten Kenntnis hatte. Es steht<br />

daher ausser Frage, dass sich Rechtsanwalt Galfetti materiell seit langer Zeit auf die<br />

Verhandlung hat vorbereiten können. Eine Verschiebung der Hauptverhandlung ist<br />

daher nicht opportun.<br />

1.8 Abtrennung Einziehungsverfahren<br />

Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die Verhandlung betreffend der Einziehung<br />

der beschlagnahmten Vermögenswerte separat durchzuführen sei und die Drittbe-<br />

troffenen bis dahin <strong>vom</strong> Verfahren respektive der Verhandlung auszuschliessen seien.<br />

Eine Abtrennung dränge sich auf, da es den Drittbetroffenen verwehrt sei, sich<br />

zu dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten zu äussern, und das ohnehin komplizier-<br />

te Hauptverfahren durch die Präsenz der Drittbetroffenen noch weitergehend belastet<br />

werde.<br />

Drittbetroffene haben grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die sie benötigen, um ihre<br />

Ansprüche geltend zu machen. Nicht alle in einer strafrechtlichen Hauptverhand-<br />

lung erörterten Fragen sind somit von den Rechten der Drittbetroffenen auf Teil-<br />

nahme umfasst. Das würde es ermöglichen, ein Einziehungsverfahren separat von<br />

der strafrechtlichen Hauptverhandlung zu führen. Es dürfte in der Praxis jedoch ei-<br />

nige Schwierigkeiten bereiten, abzugrenzen, welche Fragen für die Drittbetroffenen<br />

relevant sind und welche nicht. In casu wird im Wesentlichen zu klären sein, ob und<br />

inwiefern eine kriminelle Organisation vorliegt, in deren faktischen Verfügungsbe-<br />

reich die beschlagnahmten Vermögenswerte fallen oder ob, unabhängig von einem<br />

Schuldspruch, die Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung gegeben sind.<br />

Dazu müssen sich die Drittbetroffenen äussern können. Auch wenn nicht ausge-<br />

schlossen ist, dass dieses Thema in rechtlich hinreichender Art in einem separaten<br />

Verfahren behandelt werden kann, drängt sich vorliegend eine Abtrennung aus den<br />

geltend gemachten pragmatischen Gründen nicht auf. Es bestünde auch die Gefahr,<br />

dass Verfahrensteile des Hauptverfahrens im Einziehungsverfahren wiederholt wer-<br />

den müssten, was die Sache insgesamt nicht vereinfachen, sondern komplizieren<br />

würde. Es ist daher insgesamt einfacher und praktikabler, die Drittbetroffenen am<br />

Hauptverfahren teilnehmen zu lassen, vor allem auch deshalb, weil deren Interven-<br />

tionsrechte in der Verhandlung ohnehin beschränkt sind.

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