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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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tens der Verteidiger teilweise beantragt, es seien die italienischen Urteile auf<br />

Deutsch zu übersetzen.<br />

Wegen Abwesenheit des Angeklagten D. zielt der Antrag auf Übersetzung ins Spa-<br />

nische ins Leere. Den anwesenden Angeklagten wird zugesichert, dass Aktenstücke,<br />

welche ihnen vorgehalten werden und die zum Beweis für einen allfälligen<br />

Schuldspruch dienen sollten, in ihre Muttersprache übersetzt werden, was in der<br />

Folge auch so gehandhabt wird.<br />

Der Antrag, italienischsprachige Urteile auf Deutsch zu übersetzen, ist offensichtlich<br />

im Interesse der Verteidiger gestellt worden und nicht in jenem der italienischsprachigen<br />

Angeklagten, welche diese Urteile verstehen. Der antragstellende Verteidiger<br />

des Angeklagten G. weist sich selbst als (auch) in italienischer Sprache arbeitend<br />

aus und hat dieses amtliche Mandat im Wissen um die intensiven sich auf Italien<br />

beziehende Hintergründe des Verfahrens und um die Muttersprache seines Man-<br />

danten angenommen. Ein gerichtlicher Anspruch auf Übersetzung von Unterlagen in<br />

einer anderen Amtssprache für den Verteidiger besteht im übrigen nicht. Der Antrag<br />

ist daher abzuweisen.<br />

1.7 Verschiebung der Hauptverhandlung<br />

Rechtsanwalt Galfetti, Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung, beantragt<br />

eine Verschiebung der Hauptverhandlung um fünf Monate. Als Grund gibt er an,<br />

dass er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift zugestellt er-<br />

halten habe und so nicht ausreichend Vorbereitungszeit verblieben sei.<br />

Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Drittbetroffenen respektive ihre Vertreter<br />

darauf hingewiesen, dass sie nicht Parteien im Sinne der Prozessordnung sind.<br />

Die mangelnde Parteistellung führt dazu, dass sie keine Anträge stellen können,<br />

welche zum Beispiel die Anklageschrift, die Verhandlungssprache oder die Ver-<br />

handlungstermine betreffen. Auf den Verschiebungsantrag von Rechtsanwalt Galfet-<br />

ti müsste daher gar nicht eingetreten werden. Der Antrag ist jedoch ohnehin abzuweisen.<br />

Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Galfetti schon<br />

früh in das Verfahren involviert war. Er hat sich intensiv darum bemüht, die Verteidi-<br />

gung des Angeklagten B. übernehmen zu können. Diese Bemühungen hat er namens<br />

des Angeklagten im Verfahrensstadium vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> erneut aufge-<br />

nommen. Zudem hat er an einer Diskussionsrunde im Fernsehen zum Thema der<br />

Anklage teilgenommen, in welchen er als intimer Kenner der Materie auftrat (Sendung<br />

„matrioska“, ausgestrahlt im Juni 2001 durch Teleticino). In seiner jetzigen<br />

Funktion vertritt er unter anderem die Interessen des Sohnes des Angeklagten B.<br />

Mit Schreiben des Gerichts <strong>vom</strong> 13. Januar <strong>2009</strong> wurde er als Vertreter von Drittbetroffenen<br />

formell darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anklageschrift auf Anfra-

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