Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 36 -<br />
tens der Verteidiger teilweise beantragt, es seien die italienischen Urteile auf<br />
Deutsch zu übersetzen.<br />
Wegen Abwesenheit des Angeklagten D. zielt der Antrag auf Übersetzung ins Spa-<br />
nische ins Leere. Den anwesenden Angeklagten wird zugesichert, dass Aktenstücke,<br />
welche ihnen vorgehalten werden und die zum Beweis für einen allfälligen<br />
Schuldspruch dienen sollten, in ihre Muttersprache übersetzt werden, was in der<br />
Folge auch so gehandhabt wird.<br />
Der Antrag, italienischsprachige Urteile auf Deutsch zu übersetzen, ist offensichtlich<br />
im Interesse der Verteidiger gestellt worden und nicht in jenem der italienischsprachigen<br />
Angeklagten, welche diese Urteile verstehen. Der antragstellende Verteidiger<br />
des Angeklagten G. weist sich selbst als (auch) in italienischer Sprache arbeitend<br />
aus und hat dieses amtliche Mandat im Wissen um die intensiven sich auf Italien<br />
beziehende Hintergründe des Verfahrens und um die Muttersprache seines Man-<br />
danten angenommen. Ein gerichtlicher Anspruch auf Übersetzung von Unterlagen in<br />
einer anderen Amtssprache für den Verteidiger besteht im übrigen nicht. Der Antrag<br />
ist daher abzuweisen.<br />
1.7 Verschiebung der Hauptverhandlung<br />
Rechtsanwalt Galfetti, Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung, beantragt<br />
eine Verschiebung der Hauptverhandlung um fünf Monate. Als Grund gibt er an,<br />
dass er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift zugestellt er-<br />
halten habe und so nicht ausreichend Vorbereitungszeit verblieben sei.<br />
Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Drittbetroffenen respektive ihre Vertreter<br />
darauf hingewiesen, dass sie nicht Parteien im Sinne der Prozessordnung sind.<br />
Die mangelnde Parteistellung führt dazu, dass sie keine Anträge stellen können,<br />
welche zum Beispiel die Anklageschrift, die Verhandlungssprache oder die Ver-<br />
handlungstermine betreffen. Auf den Verschiebungsantrag von Rechtsanwalt Galfet-<br />
ti müsste daher gar nicht eingetreten werden. Der Antrag ist jedoch ohnehin abzuweisen.<br />
Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Galfetti schon<br />
früh in das Verfahren involviert war. Er hat sich intensiv darum bemüht, die Verteidi-<br />
gung des Angeklagten B. übernehmen zu können. Diese Bemühungen hat er namens<br />
des Angeklagten im Verfahrensstadium vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> erneut aufge-<br />
nommen. Zudem hat er an einer Diskussionsrunde im Fernsehen zum Thema der<br />
Anklage teilgenommen, in welchen er als intimer Kenner der Materie auftrat (Sendung<br />
„matrioska“, ausgestrahlt im Juni 2001 durch Teleticino). In seiner jetzigen<br />
Funktion vertritt er unter anderem die Interessen des Sohnes des Angeklagten B.<br />
Mit Schreiben des Gerichts <strong>vom</strong> 13. Januar <strong>2009</strong> wurde er als Vertreter von Drittbetroffenen<br />
formell darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anklageschrift auf Anfra-