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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Dazu gehörten in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und<br />

die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (vgl. BRAITSCH, Gerichtssprache<br />

für Sprachunkundige im Lichte des "fair trial", Bern u.a. 1991,<br />

S. 170 ff., 383 ff., 397 ff.; FROWEIN PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, Art. 6<br />

N. 139; VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, Köln u.a., Art. 6 N. 473, 584, je<br />

mit Hinweisen). Je nach den Umständen des konkreten Falles könnten aber weitere<br />

Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken sei etwa an die Befragung von<br />

Zeugen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssten demnach<br />

– auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten – übersetzt werden (Urteil des<br />

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte <strong>vom</strong> 19. Dezember 1989 i. S. Ka-<br />

masinski c. A, EGMR Série A, vol. 168, Ziff. 74, 79; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil<br />

des Bundesgerichtes <strong>vom</strong> 17. Dezember 1991 i. S. G. F., E. 3a; BRAITSCH,<br />

a.a.O., S. 171 f., 406 ff.; WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltli-<br />

che Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von<br />

Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 146 f.). Dies gelte insbesondere für<br />

Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teil-<br />

nahme habe (vgl. ROUILLER/JOMINI, L’effet dynamique de la Convention européenne<br />

des droits de l’homme, in ZStrR 109 [1992] S. 254). Strenge prozessuale Anforde-<br />

rungen seien diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen An-<br />

klagen zu stellen (E. 2a). Es sei allerdings Sache des Angeschuldigten beziehungsweise<br />

seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig er-<br />

scheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (vgl. unveröf-<br />

fentlichtes Urteil des Bundesgerichtes <strong>vom</strong> 22. April 1988 i. S. Y., E. 2; VOGLER,<br />

a.a.O., Art. 6 N. 592). Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanüberset-<br />

zung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre,<br />

bestehe dagegen nicht. Alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und würde<br />

das Verfahren übermässig in die Länge ziehen, komplizieren und verteuern. In-<br />

sofern läge eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen<br />

Vorgänge auch nicht im Interesse des Angeschuldigten (E. 2b). Eine Simultanübersetzung<br />

entzieht sich im Übrigen der Kontrolle durch das Gericht. Somit erfolgt kei-<br />

ne Simultanübersetzung der gesamten Verhandlung ins Französische und Italieni-<br />

sche.<br />

Der Antrag auf Simultanübersetzung ins Spanische ist wegen Abwesenheit des<br />

spanisch sprechenden Angeklagten D. an der Hauptverhandlung gegenstandslos.<br />

1.6.3 Übersetzung von Aktenstücken<br />

Die Verteidiger der Angeklagten D. und G. verlangen die Übersetzung aller wesentlichen<br />

Aktenstücke, worunter zum Beispiel die Einvernahmen der anderen Beteilig-<br />

ten oder Zeugen, auf Spanisch beziehungsweise Italienisch. Im weiteren wurde sei-

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