Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Bundesgerichts in den übrigen Verfahrensnummern <strong>vom</strong> 16. April <strong>2009</strong> E. 2.3). Die<br />
Hauptverhandlung wurde am 1. April <strong>2009</strong> wie vorgesehen auf Deutsch eröffnet. Die<br />
Verteidiger der Angeklagten italienischer Muttersprache erneuern am ersten Pro-<br />
zesstag ihre Anträge auf Wechsel der Verfahrenssprache von der deutschen zur ita-<br />
lienischen Sprache.<br />
Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen Personen deutscher,<br />
französischer, italienischer und spanischer Muttersprache. Ein Anspruch auf Verhandlung<br />
in der Muttersprache ergibt sich bei einer Mehrheit von Angeklagten aus<br />
der Bundesstrafprozessordnung nicht. Das vorliegende Verfahren wurde vor mehr<br />
als sechs Jahren eröffnet und von Beginn weg in deutscher Sprache geführt. Es fördert<br />
die Einheitlichkeit eines Verfahrens, wenn es von Anfang bis Ende in der selben<br />
Sprache geführt wird (vgl. hierzu auch UEBERSAX, Basler Kommentar zum Bundes-<br />
gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 54). Bei einem Wechsel im Stadium der<br />
Hauptverhandlung müssten nicht nur die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die<br />
Mitglieder des Gerichts sondern auch die Verteidiger – wie eine Nachfrage zur<br />
Sprachkompetenz ergeben hat – ausgewechselt werden. Dies würde zu einer unnötigen<br />
Wiederholung von Verfahrenshandlungen und vor allem zu einer erheblichen<br />
Verfahrensverzögerung führen, was nicht im Interesse der Angeklagten und von de-<br />
ren Anspruch auf einen <strong>Entscheid</strong> in angemessener Frist liegt. Der Tatsache, dass<br />
die Angeklagten – nach dem Versterben des deutschsprachigen Angeklagten im<br />
Januar <strong>2009</strong> – italienischer, französischer oder spanischer Muttersprache sind, wird<br />
im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dadurch Rechnung getragen, dass für die<br />
Hauptverhandlung Übersetzerinnen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kämen auch<br />
bei einem Wechsel ins Italienische nicht alle Angeklagten in den Genuss eines Ver-<br />
fahrens in ihrer Muttersprache.<br />
Im Sinne eines nicht präjudizierenden Entgegenkommens wird trotz der Festsetzung<br />
der Verhandlungssprache Deutsch in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 2 BStP<br />
den fremdsprachigen Parteivertretern gestattet, in einer anderen Amtssprache zu<br />
plädieren.<br />
1.6.2 Simultanübersetzung<br />
Für den Fall, dass die Verhandlungssprache Deutsch bleibe, wird von einigen Verteidigern<br />
beantragt, die gesamte Verhandlung simultan in die Sprachen Franzö-<br />
sisch, Italienisch und Spanisch zu übersetzen.<br />
In BGE 118 Ia 462 E. 2a führt das Bundesgericht aus, dass nach der Praxis der<br />
Rechtsprechungsorgane der EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung al-<br />
ler Schriftstücke und mündlichen Äusserungen bestehe, auf deren Verständnis der<br />
Angeklagte angewiesen sei, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.