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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Bundesgerichts in den übrigen Verfahrensnummern <strong>vom</strong> 16. April <strong>2009</strong> E. 2.3). Die<br />

Hauptverhandlung wurde am 1. April <strong>2009</strong> wie vorgesehen auf Deutsch eröffnet. Die<br />

Verteidiger der Angeklagten italienischer Muttersprache erneuern am ersten Pro-<br />

zesstag ihre Anträge auf Wechsel der Verfahrenssprache von der deutschen zur ita-<br />

lienischen Sprache.<br />

Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen Personen deutscher,<br />

französischer, italienischer und spanischer Muttersprache. Ein Anspruch auf Verhandlung<br />

in der Muttersprache ergibt sich bei einer Mehrheit von Angeklagten aus<br />

der Bundesstrafprozessordnung nicht. Das vorliegende Verfahren wurde vor mehr<br />

als sechs Jahren eröffnet und von Beginn weg in deutscher Sprache geführt. Es fördert<br />

die Einheitlichkeit eines Verfahrens, wenn es von Anfang bis Ende in der selben<br />

Sprache geführt wird (vgl. hierzu auch UEBERSAX, Basler Kommentar zum Bundes-<br />

gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 54). Bei einem Wechsel im Stadium der<br />

Hauptverhandlung müssten nicht nur die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die<br />

Mitglieder des Gerichts sondern auch die Verteidiger – wie eine Nachfrage zur<br />

Sprachkompetenz ergeben hat – ausgewechselt werden. Dies würde zu einer unnötigen<br />

Wiederholung von Verfahrenshandlungen und vor allem zu einer erheblichen<br />

Verfahrensverzögerung führen, was nicht im Interesse der Angeklagten und von de-<br />

ren Anspruch auf einen <strong>Entscheid</strong> in angemessener Frist liegt. Der Tatsache, dass<br />

die Angeklagten – nach dem Versterben des deutschsprachigen Angeklagten im<br />

Januar <strong>2009</strong> – italienischer, französischer oder spanischer Muttersprache sind, wird<br />

im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dadurch Rechnung getragen, dass für die<br />

Hauptverhandlung Übersetzerinnen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kämen auch<br />

bei einem Wechsel ins Italienische nicht alle Angeklagten in den Genuss eines Ver-<br />

fahrens in ihrer Muttersprache.<br />

Im Sinne eines nicht präjudizierenden Entgegenkommens wird trotz der Festsetzung<br />

der Verhandlungssprache Deutsch in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 2 BStP<br />

den fremdsprachigen Parteivertretern gestattet, in einer anderen Amtssprache zu<br />

plädieren.<br />

1.6.2 Simultanübersetzung<br />

Für den Fall, dass die Verhandlungssprache Deutsch bleibe, wird von einigen Verteidigern<br />

beantragt, die gesamte Verhandlung simultan in die Sprachen Franzö-<br />

sisch, Italienisch und Spanisch zu übersetzen.<br />

In BGE 118 Ia 462 E. 2a führt das Bundesgericht aus, dass nach der Praxis der<br />

Rechtsprechungsorgane der EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung al-<br />

ler Schriftstücke und mündlichen Äusserungen bestehe, auf deren Verständnis der<br />

Angeklagte angewiesen sei, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.

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