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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 33 -<br />

Das Verlesen der Anklageschrift dient primär der Öffentlichkeit des Verfahrens; in<br />

zweiter Linie ist darin die Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagten zu sehen,<br />

dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe detailliert zur Kenntnis gebracht wer-<br />

den. Der Anspruch des Angeklagten auf Verlesen der Anklage wird hinfällig durch<br />

die vorgängige Zustellung der Anklageschrift an ihn beziehungsweise dessen Verteidiger.<br />

Die Anklageschrift wurde in die Sprachen Französisch und Italienisch über-<br />

setzt, konnte somit von allen anwesenden Angeklagten in ihrer Muttersprache gele-<br />

sen werden. In casu ist das Recht des Verlesens ausserdem insoweit verwirkt, als<br />

dem Gericht vor dem <strong>Entscheid</strong> über das öffentliche Zugänglichmachen der Ankla-<br />

geschrift mitgeteilt wurde, dass das Verlesen dann verlangt werde, wenn das Ge-<br />

richt dieselbe öffentlich zugänglich mache. Damit sollte offensichtlich nicht ein rechtmässig<br />

begründetes Interesse am Verlesen der Anklageschrift geltend gemacht,<br />

sondern Druck auf das Gericht ausgeübt werden.<br />

Das Aushändigen der kompletten Anklageschrift an die akkreditierten Journalisten<br />

und das Auflegen derselben für das interessierte Publikum ist ein Surrogat für das<br />

öffentliche Verlesen. Auf Letzteres wird deshalb verzichtet.<br />

1.6 Verfahrens- und Verhandlungssprache<br />

1.6.1 Wechsel der Verfahrenssprache <strong>vom</strong> Deutschen zum Italienischen<br />

Gemäss Art. 97 Abs. 1 BStP wird vor dem <strong>Bundesstrafgericht</strong> in der Sprache des<br />

Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei<br />

einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsi-<br />

dent.<br />

In Ausübung des Ermessens, welches die genannte Gesetzesbestimmung dem Prä-<br />

sidenten einräumt, hielt dieser für das Verfahren vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> an der bisherigen<br />

Verfahrenssprache Deutsch fest (TPF pag. 410.20 f.). Aufgrund eines<br />

Schreibens des Verteidigers des Angeklagten C. (TPF pag. 523.60 ff.) bestätigte der<br />

Präsident dies mittels Verfügung <strong>vom</strong> 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong> (TPF pag. 430.60 ff.) nochmals.<br />

Dagegen opponierte ein Teil der Verteidiger und beantragte mittels Be-<br />

schwerde ans Bundesgericht einen Wechsel der Verfahrenssprache zum Italieni-<br />

schen (1B_70/<strong>2009</strong>, 1B_75/<strong>2009</strong>, 1B_77/<strong>2009</strong>, 1B_79/<strong>2009</strong>, 1B_83/<strong>2009</strong>). Das<br />

Bundesgericht wies die Anträge um aufschiebende Wirkung der Beschwerden ab<br />

(Verfügungen <strong>vom</strong> 25. März <strong>2009</strong> des Bundesgerichts in den erwähnten Fallnum-<br />

mern). Mit Urteilen <strong>vom</strong> 7. respektive 16. April <strong>2009</strong>, das heisst bereits während laufender<br />

Hauptverhandlung, trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein,<br />

äusserte sich aber dahingehend, dass die Beibehaltung der Verhandlungssprache<br />

Deutsch die Verfahrensleitung nicht an der Gewährleistung der Parteirechte hindere<br />

(Urteil des Bundesgerichts 1B_70/<strong>2009</strong> <strong>vom</strong> 7. April <strong>2009</strong> E. 2.5 bzw. Urteile des

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