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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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für das gerichtliche Verfahren – für Verfahrensbeteiligte und Gericht – taugt und<br />

somit nicht an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen ist.<br />

1.5 Öffentliches Zugänglichmachen der Anklageschrift<br />

1.5.1 An die Presse<br />

Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Grundsätze der Information<br />

und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am <strong>Bundesstrafgericht</strong> <strong>vom</strong><br />

29. August 2006 (SR 173.711.33) wird den akkreditierten Medienschaffenden auf<br />

Ersuchen hin eine Kopie der Anklageschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten<br />

Verhandlungstermin abgegeben.<br />

Im Instruktionsverfahren setzten sich die Verteidiger gegen eine Aushändigung der<br />

Anklageschrift an die Presse zur Wehr. Sie beantragten, dass – wenn überhaupt –<br />

die Anklageschrift erst nach dem <strong>Entscheid</strong> über die Vorfragen ausgehändigt werde,<br />

da sie in der vorliegenden Form aus dem Recht zu weisen sei (siehe oben E. 1.4).<br />

Die Anklageschrift wurde infolgedessen nur in begrenztem Umfange, beschränkt auf<br />

das Rubrum, die Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten, die Be-<br />

weismittel sowie eine Grobumschreibung der Beschlagnahme, der Sicherheiten, der<br />

Kosten und Auslagen und die Mitteilungen, an die akkreditierten Medienvertreter he-<br />

rausgegeben. Diese Art der Veröffentlichung verstösst in keiner Weise gegen das<br />

Persönlichkeitsrecht der Angeklagten, sondern trägt dem Öffentlichkeitsprinzip<br />

Rechnung. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die entsprechende Zwi-<br />

schenverfügung abgewiesen (1B_55/<strong>2009</strong>; 1B_69/<strong>2009</strong>; 1B_73/<strong>2009</strong>).<br />

1.5.2 An die Öffentlichkeit<br />

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BStP sind die Verhandlungen vor den Strafgerichten des<br />

Bundes öffentlich. Art. 153 BStP sieht vor, dass die Anklageschrift durch den Ge-<br />

richtsschreiber verlesen wird.<br />

Die Bundesanwaltschaft verzichtet zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Verlesen<br />

der Anklageschrift. Sie beantragt als Ersatz dessen die öffentliche Auflage der<br />

Anklageschrift für Prozessbeobachter. Die Verteidiger opponieren gegen diesen Antrag,<br />

da die Bundesstrafrechtspflege kein öffentliches Zugänglichmachen der Ankla-<br />

geschrift vorsehe. Von Seiten eines Verteidigers wird vorgebracht, dass im Falle ei-<br />

nes öffentlichen Zugänglichmachens der Anklageschrift auf das Verlesen der kompletten<br />

aus 233 Seiten bestehenden Anklageschrift inklusive der Fussnoten und der<br />

darin aufgeführten Aktenstücke beharrt werde, all das in italienischer Sprache<br />

(vgl. auch E. 1.6 hienach).

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