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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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grenzen hinweg, auf verschiedenen Ebenen als möglicherweise kriminelle<br />

Vereinigungen bezeichnet werden können.<br />

b) Aus der Botschaft zur Justizreform des Bundes ist betreffend der Änderung<br />

des Art. 126 Abs. 2 BStP (BBl 2001 S. 4372) zu entnehmen, dass mit der Regelung<br />

von Abs. 2 verhindert werden soll, dass der Bundesanwalt das zustän-<br />

dige Gericht beeinflusst, zum Beispiel dass er begründet, aus welchen Tatsa-<br />

chen er genügende Verdachtsmomente ableitet oder die Beweise würdigt,<br />

persönliche Beziehungen des Angeklagten aufzeigt, welche nicht zum Straf-<br />

tatbestand gehören, oder dass er sich zur Schuldfrage oder zum Strafmass<br />

äussert.<br />

Die vorliegende Anklageschrift enthält die in Art. 126 Abs. 1 BStP geforderten<br />

Merkmale. Darüber hinaus hat sie über weiteste Strecken die Schilderung von<br />

Sachverhalten zum Gegenstand. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer-<br />

den, dass einzelne Sätze oder Abschnitte auch als Begründung der Anklage<br />

verstanden werden könnten. Eine Rückweisung zur Eliminierung solcher Stellen<br />

wäre jedoch absolut unverhältnismässig und hätte lediglich eine beträchtli-<br />

che Verfahrensverzögerung zur Folge, ohne dass damit dem Verfahren inhalt-<br />

lich in irgendeiner Weise gedient wäre. Zudem ändert sich dadurch am grundsätzlichen<br />

Befund, dass die Anklageschrift Sachverhalte schildert, nichts. Die<br />

Anklageschrift enthält keine Angaben über in casu nicht interessierende per-<br />

sönliche Beziehungen der Angeklagten und äussert sich weder zur Schuldfrage<br />

noch zum Strafmass. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie das Ge-<br />

richt in unzulässiger Weise beeinflussen würde im Sinne eines vorgezogenen<br />

Plädoyers. Die Fussnoten respektive die mit diesen referenzierten Aktenstellen<br />

dienen entgegen anders lautenden Behauptungen nicht der Begründung<br />

der Anklageschrift, sondern sind im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP als<br />

Bezeichnung der Beweismittel für die Hauptverhandlung, die dem Nachweis<br />

der in der Anklageschrift behaupteten Fakten dienen sollen, zu verstehen. Ei-<br />

ne höchstrichterlich bestätigte, auf das Begründungsverbot der Anklageschrift<br />

bezogene Praxis, die in casu eine Rückweisung geböte, existiert nicht. Im Übrigen<br />

sieht die Bundesstrafprozessordnung, nach Abschaffung des Anklagezu-<br />

lassungsverfahrens keine Sanktionierung für den Fall vor, dass das Begrün-<br />

dungsverbot verletzt wäre. Hinzu kommt, dass den Verteidigern die Möglichkeit<br />

des Einreichens einer Verteidigungsschrift als Entgegnung zum behaupte-<br />

ten „vorgezogenen Plädoyer“ der Anklage gewährt worden ist.<br />

1.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift weder gegen das Begründungsverbot<br />

in Art. 126 Abs. 2 BStP noch gegen das Gebot der Umgrenzungs-<br />

und Informationsfunktion (Art. 126 Abs. 1 BStP) verstösst und daher als Grundlage

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