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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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in einem ausländischen Verfahren belangt wird. Aus pragmatischen Gründen könnte<br />

ein Verfahren unter diesen Umständen sistiert werden, eine gesetzliche Verpflichtung<br />

dazu besteht jedoch nicht.<br />

In casu liegen keine Gründe für eine Sistierung vor, zumal sich alle der in Italien verfolgten<br />

Angeklagten den italienischen Verfahren bisher entzogen haben und es sich<br />

bei den sie betreffenden Urteilen um solche handelt, die in Abwesenheit gefällt wor-<br />

den sind. Soweit es sich bei den Angeklagten um Schweizer Bürger handelt, würden<br />

sie für einen dereinstigen Vollzug auch nicht an Italien ausgeliefert werden. Soweit<br />

es um den Angeklagten D. geht, liegen keine wesentlich anderen Umstände vor.<br />

Zwar läuft auch gegen ihn in Italien ein Verfahren; er hat sich diesem jedoch nur bedingt<br />

freiwillig gestellt, indem er sich dorthin begab, nachdem Spanien seine Auslie-<br />

ferung an Italien bewilligt hatte (Urteil der Corte d’ Appello von Mailand <strong>vom</strong> 4. März<br />

<strong>2009</strong> in Sachen Auslieferungsersuchen der Schweiz gegen D., TPF pag. 524.43 ff.,<br />

insbes. 44). Nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft in Italien hat er sich<br />

offensichtlich wieder nach Spanien abgesetzt. Soweit die Frage den Angeklagten I.<br />

betrifft, ist festzustellen, dass gegen diesen in Italien mehrere rechtskräftige Verurteilungen<br />

vorliegen, jedoch nicht für die hier zur Anklage gebrachten Sachverhalte<br />

und Tatzeiten (TPF pag. 240.8 ff.). Schliesslich ist generell zu bemerken, dass ü-<br />

berhaupt nicht abzusehen ist, wann die ersten italienischen Urteile gegen die hierorts<br />

Angeklagten mit identischem Sachverhalt rechtskräftig werden könnten.<br />

Zu keinem anderen Ergebnis führen in casu die weiteren von der Verteidigung ins<br />

Feld geführten Rechtsquellen, nämlich Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durch-<br />

führungsübereinkommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über<br />

Rechtshilfe in Strafsachen <strong>vom</strong> 20. April 1959 (SR 0.351.1).<br />

1.4 Rückweisung Anklageschrift<br />

1.4.1 Die Verteidigung beantragt nach Abweisung gleich lautender Anträge im Instruktionsverfahren<br />

anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung<br />

erneut die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft, dies einerseits<br />

weil die Anklageschrift das in Art. 126 Abs. 2 BStP festgehaltene Begrün-<br />

dungsverbot verletze und andererseits aus formellen Gründen: Die Anklageschrift<br />

enthalte pauschale Vorwürfe, keine konkreten Angaben, sei aufgebläht und unübersichtlich.<br />

Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt und eine sachgerechte Verteidi-<br />

gung unmöglich. Im Übrigen sei sie absolut einseitig und enthalte keine entlasten-<br />

den Momente.<br />

1.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift die Angeklagten (Ziff.1),<br />

das strafbare Verhalten, dessen sie beschuldigt werden, nach seinen tatsächlichen<br />

und gesetzlichen Merkmalen (Ziff. 2), die Bestimmungen des Strafgesetzes, die an-

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