30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1.3 Ne bis in idem<br />

- 28 -<br />

Die Verteidigung beantragt anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der<br />

Hauptverhandlung, das Verfahren sei zu sistieren, eventualiter sei es gestützt auf<br />

den Grundsatz ne bis in idem einzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, dass gegen<br />

die Angeklagten in Italien Verfahren wegen desselben Sachverhalts hängig sei-<br />

en, welche früher an die Hand genommen worden seien als das vorliegende oder<br />

schon durch Urteile italienischer Gerichte abgeschlossen seien. Dass diese Urteile<br />

zum Teil noch nicht rechtskräftig seien, verhindere eine Sistierung nicht, da der<br />

Grundsatz ne bis in idem nicht nur eine doppelte Bestrafung verhindern solle, son-<br />

dern auch eine doppelte Strafverfolgung.<br />

Der Grundsatz ne bis in idem beziehungsweise das Verbot der Doppelbestrafung<br />

ergibt sich unmittelbar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls<br />

Nr. 7 <strong>vom</strong> 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschen-<br />

rechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) beziehungsweise aus Art. 14 Abs. 7 des<br />

Internationalen Pakts <strong>vom</strong> 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische<br />

Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Danach soll sichergestellt sein, dass eine Person<br />

– im nationalen Strafverfahren – nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft wird.<br />

Der Grundsatz gilt somit nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander. Ne bis in<br />

idem ist ein im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetztes Prinzip.<br />

Die internationale Umsetzung ist primär in Art. 3 Abs. 2 bis 4 StGB und in Art. 6<br />

Abs. 3 und 4 StGB geregelt.<br />

Art. 3 Abs. 2 StGB bestimmt im Wesentlichen, dass dem Inlandtäter, der für die glei-<br />

che Tat im Ausland verurteilt wurde, die ganz oder teilweise vollzogene Auslandstrafe<br />

<strong>vom</strong> Schweizer Richter angerechnet wird. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB wird ein In-<br />

landtäter unter gewissen Bedingungen in der Schweiz nicht mehr verfolgt, wenn er<br />

auf Ersuchen der Schweizer Behörden im Ausland verfolgt worden und <strong>vom</strong> ausländischen<br />

Gericht endgültig freigesprochen worden ist oder die im Ausland ausge-<br />

sprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Eine Verfolgung von im Ausland be-<br />

gangenen Vergehen oder Verbrechen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch<br />

ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, erfolgt in der Schweiz gemäss<br />

Art. 6 Abs. 3 StGB unter gewissen Bedingungen nicht mehr, wenn ein ausländi-<br />

sches Gericht den Täter endgültig frei gesprochen hat oder die im Ausland ausgesprochene<br />

Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Nachdem die hier angeklagten Ta-<br />

ten im Ausland bisher weder zu einem endgültigen Freispruch noch zu einer rechts-<br />

kräftigen Verurteilung beziehungsweise zur Verjährung geführt haben, kommen die<br />

ne bis in idem-Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zur Anwendung.<br />

Das Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz<br />

für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!