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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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vorliegend nicht der Fall ist. Soweit von Prozessteilnehmern geltend gemacht wird,<br />

es handle sich für die Tessiner Angeklagten bei den Richtern des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />

um „fremde Richter“, geht es offensichtlich um eine Frage der Befindlichkeit<br />

und nicht um eine Rechtsfrage. Damit kann ein Wechsel in der Zuständigkeit zum<br />

Kanton Tessin jedenfalls nicht begründet werden. Im Übrigen wurde die Bundeszuständigkeit<br />

bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung von keiner Partei je in Frage<br />

gestellt.<br />

1.2 Anwendbares Recht<br />

Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007,<br />

mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches,<br />

begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs-<br />

verbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor,<br />

dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt<br />

der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrach-<br />

tungsweise. Es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die<br />

zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 126 IV 5 E. 2c).<br />

Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung<br />

in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches:<br />

Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473), das be-<br />

deutet, dass eine Geldstrafe generell als milder gilt als eine Freiheitsstrafe.<br />

Hinsichtlich der Merkmale der angeklagten Tatbestände hat das Recht keine Änderung<br />

erfahren. Auch bezüglich der Sanktion beim Tatbestand der Beteiligung an ei-<br />

ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen<br />

(Art. 260 ter StGB) hat sich im neuen Recht die Obergrenze des Strafmasses im Hin-<br />

blick auf den Entzug der Freiheit nicht geändert. Dasselbe gilt für den Tatbestand<br />

der qualifizierten Geldwäscherei. Allerdings ist hier nach neuem Recht eine Kombination<br />

mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorgesehen, was bei einem<br />

Höchstbetrag des Tagessatzes von 3'000 Franken einen Gesamtbetrag von<br />

1,5 Mio. Franken ergibt. Die maximale Geldstrafe ist also höher als die altrechtliche<br />

Busse von bis zu 1 Mio. Franken. Zu beachten gilt jedoch, dass einerseits bei bei-<br />

den Delikten nach neuem Recht in jedem Fall bloss eine Geldstrafe möglich ist. An-<br />

dererseits ist auch die Vollzugsform zu bewerten: Nach neuem Recht ist der bedingte<br />

Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42<br />

StGB), im Gegensatz zu den 18 Monaten nach altem Recht. Darüber hinaus ermög-<br />

licht das neue Recht den teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren<br />

(Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 5) zu zei-<br />

gen sein wird, kommen die Verurteilten aufgrund der Strafhöhe in den Genuss der<br />

neuen Regelungen bezüglich des bedingten respektive teilbedingten Vollzuges,<br />

weshalb in concreto das neue Recht als das mildere anzuwenden ist.

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