Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 27 -<br />
vorliegend nicht der Fall ist. Soweit von Prozessteilnehmern geltend gemacht wird,<br />
es handle sich für die Tessiner Angeklagten bei den Richtern des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
um „fremde Richter“, geht es offensichtlich um eine Frage der Befindlichkeit<br />
und nicht um eine Rechtsfrage. Damit kann ein Wechsel in der Zuständigkeit zum<br />
Kanton Tessin jedenfalls nicht begründet werden. Im Übrigen wurde die Bundeszuständigkeit<br />
bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung von keiner Partei je in Frage<br />
gestellt.<br />
1.2 Anwendbares Recht<br />
Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007,<br />
mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches,<br />
begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs-<br />
verbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor,<br />
dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt<br />
der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrach-<br />
tungsweise. Es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die<br />
zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 126 IV 5 E. 2c).<br />
Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung<br />
in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches:<br />
Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473), das be-<br />
deutet, dass eine Geldstrafe generell als milder gilt als eine Freiheitsstrafe.<br />
Hinsichtlich der Merkmale der angeklagten Tatbestände hat das Recht keine Änderung<br />
erfahren. Auch bezüglich der Sanktion beim Tatbestand der Beteiligung an ei-<br />
ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen<br />
(Art. 260 ter StGB) hat sich im neuen Recht die Obergrenze des Strafmasses im Hin-<br />
blick auf den Entzug der Freiheit nicht geändert. Dasselbe gilt für den Tatbestand<br />
der qualifizierten Geldwäscherei. Allerdings ist hier nach neuem Recht eine Kombination<br />
mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorgesehen, was bei einem<br />
Höchstbetrag des Tagessatzes von 3'000 Franken einen Gesamtbetrag von<br />
1,5 Mio. Franken ergibt. Die maximale Geldstrafe ist also höher als die altrechtliche<br />
Busse von bis zu 1 Mio. Franken. Zu beachten gilt jedoch, dass einerseits bei bei-<br />
den Delikten nach neuem Recht in jedem Fall bloss eine Geldstrafe möglich ist. An-<br />
dererseits ist auch die Vollzugsform zu bewerten: Nach neuem Recht ist der bedingte<br />
Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42<br />
StGB), im Gegensatz zu den 18 Monaten nach altem Recht. Darüber hinaus ermög-<br />
licht das neue Recht den teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren<br />
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 5) zu zei-<br />
gen sein wird, kommen die Verurteilten aufgrund der Strafhöhe in den Genuss der<br />
neuen Regelungen bezüglich des bedingten respektive teilbedingten Vollzuges,<br />
weshalb in concreto das neue Recht als das mildere anzuwenden ist.