Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Das Gericht erwägt:<br />
1. Prozessuales<br />
1.1 Zuständigkeit<br />
1.1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit<br />
- 26 -<br />
Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,<br />
wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Der Straftatbestand<br />
der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung<br />
von Taten im Rahmen von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB vor (Art. 260 ter Ziff. 3 StGB): Straf-<br />
bar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre<br />
verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Weiter be-<br />
stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen<br />
gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg<br />
eingetreten ist.<br />
Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260 ter StGB sowohl im Ausland<br />
als auch in der Schweiz begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem<br />
schweizerischen Strafgesetzbuch. Nebst dem Tatbestand der kriminellen Organisa-<br />
tion ist Geldwäscherei angeklagt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüglich<br />
ohne weiteres gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben, da laut<br />
Anklageschrift der Tatort in der Schweiz liegt.<br />
1.1.2 Bundeskompetenz<br />
Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw.<br />
Art. 340 bis aStGB) unter anderem Handlungen nach den Art. 260 ter und 305 bis StGB,<br />
wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen<br />
wurden (lit. a) oder in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt<br />
in einem Kanton besteht (lit. b).<br />
Den Angeklagten wird vorgeworfen, kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit<br />
kriminellen Organisationen einerseits im Ausland, andererseits in mehreren Kanto-<br />
nen (Tessin und Jura) vorgenommen zu haben. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit<br />
nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Eine vertiefte Abklärung kann<br />
aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unterbleiben (BGE 133<br />
IV 235 S. 246 f. E. 7.1, 132 IV 89 E. 2). Danach dürfte das <strong>Bundesstrafgericht</strong> seine<br />
Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher<br />
Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht würde, was