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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Das Gericht erwägt:<br />

1. Prozessuales<br />

1.1 Zuständigkeit<br />

1.1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit<br />

- 26 -<br />

Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen,<br />

wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Der Straftatbestand<br />

der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung<br />

von Taten im Rahmen von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB vor (Art. 260 ter Ziff. 3 StGB): Straf-<br />

bar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre<br />

verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Weiter be-<br />

stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen<br />

gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg<br />

eingetreten ist.<br />

Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260 ter StGB sowohl im Ausland<br />

als auch in der Schweiz begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem<br />

schweizerischen Strafgesetzbuch. Nebst dem Tatbestand der kriminellen Organisa-<br />

tion ist Geldwäscherei angeklagt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüglich<br />

ohne weiteres gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben, da laut<br />

Anklageschrift der Tatort in der Schweiz liegt.<br />

1.1.2 Bundeskompetenz<br />

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw.<br />

Art. 340 bis aStGB) unter anderem Handlungen nach den Art. 260 ter und 305 bis StGB,<br />

wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen<br />

wurden (lit. a) oder in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt<br />

in einem Kanton besteht (lit. b).<br />

Den Angeklagten wird vorgeworfen, kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit<br />

kriminellen Organisationen einerseits im Ausland, andererseits in mehreren Kanto-<br />

nen (Tessin und Jura) vorgenommen zu haben. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit<br />

nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Eine vertiefte Abklärung kann<br />

aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unterbleiben (BGE 133<br />

IV 235 S. 246 f. E. 7.1, 132 IV 89 E. 2). Danach dürfte das <strong>Bundesstrafgericht</strong> seine<br />

Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher<br />

Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht würde, was

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