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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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<strong>vom</strong> 15. bis 19. Juni <strong>2009</strong>. Die Angeklagten E. und F. waren teilweise dispensiert,<br />

der Angeklagte D. blieb unentschuldigt abwesend, war jedoch durch seinen Verteidiger<br />

vertreten.<br />

W. Das Beweisverfahren wurde am 3. Juni <strong>2009</strong> geschlossen. Die zuvor noch schriftlich<br />

eingegangenen Beweisanträge, weitere Dokumente zu den Akten zu nehmen,<br />

hiess das Gericht gut.<br />

X. Mit Verfügung <strong>vom</strong> 14. Mai <strong>2009</strong> wies der Präsident ein Gesuch um Zulassung der<br />

Rechtsanwältin Angelika Haucke – offenbar die Rechtsanwältin des Angeklagten D.<br />

in Deutschland – zur Hauptverhandlung ab. Die ausreichende Verteidigung des Angeklagten<br />

war durch Fürsprecher Lafranchi sichergestellt. Auf die von Rechtsanwäl-<br />

tin Haucke dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein<br />

(1B_137/<strong>2009</strong>).<br />

Y. Am 20. Mai <strong>2009</strong> wurde ein Gesuch des Angeklagten H. auf Freigabe von<br />

CHF 10'000.–, eventualiter Freigabe des bisher tatsächlich angefallenen Kostenaufwandes<br />

aus den auf ihn lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten zur De-<br />

ckung seiner Unkosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, abgewiesen.<br />

Z. Mit <strong>Entscheid</strong>en <strong>vom</strong> 27. Mai, 9. Juni, 10. Juni und 17. Juni <strong>2009</strong> wurde über die<br />

Freigabe der geleisteten Kautionen der Angeklagten A. (SN.<strong>2009</strong>.6), G.<br />

(SN.<strong>2009</strong>.8), B. (SN.<strong>2009</strong>.12), C. (SN.<strong>2009</strong>.13) sowie H. (SN.<strong>2009</strong>.7) ein Zwischenentscheid<br />

gefällt. Das Gericht lehnte die Freigabe der Kaution für alle betreffenden<br />

Angeklagten ab.<br />

AA. Das Urteil wurde am <strong>8.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2009</strong> im Saal des Gran Consiglio mündlich eröffnet und<br />

summarisch begründet.

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