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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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gegeben werde. Die Anträge seien jedoch in der Verhandlungssprache Deutsch zu<br />

stellen. Daran änderte auch eine Intervention des Verteidigers des Angeklagten C.<br />

nichts: Die Kammer beschloss am 2<strong>8.</strong> April <strong>2009</strong> die Sprachenfrage nicht in Wie-<br />

dererwägung zu ziehen, die Verfahrenssprache blieb Deutsch.<br />

S. Am 9. April <strong>2009</strong> beantragte der Angeklagte D. die Erteilung des freien Geleits für<br />

die Dauer der Hauptverhandlung. Mit <strong>Entscheid</strong> <strong>vom</strong> 30. April <strong>2009</strong> wurde dies, wie<br />

auch das Gesuch um Dispensation, abgewiesen. Mit selbigem <strong>Entscheid</strong> wurde die<br />

hinterlegte Kaution als verfallen erklärt (SN.<strong>2009</strong>.5).<br />

T. Auf erneute Beweisanträge hin hiess die <strong>Strafkammer</strong> die Anträge auf Einvernahme<br />

diverser Personen insoweit gut, als FFF., GGG., HHH. und III. – dessen frühere Ein-<br />

vernahme aus einem anderen Verfahren zusätzlich zu den Akten erkannt wurde –<br />

als Zeugen vorgeladen wurden sowie JJJ., KKK., LLL. und MMM. als Auskunftspersonen.<br />

Während der Hauptverhandlung zog Fürsprecher Zürcher den Antrag auf<br />

Einvernahme von FFF. zurück. Dieser Rückzug wurde akzeptiert. Nicht einvernom-<br />

men werden konnte der Zeuge GGG., welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb.<br />

Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C. auf Einvernahme sämtlicher<br />

im Rahmen der italienischen Verfahren einvernommenen Personen, deren Aussa-<br />

geprotokolle Teil der Akten sind, wurde abgewiesen. Ebenso sein Antrag, die Einvernahmeprotokolle<br />

von Milo Djukanovic in Bari zu edieren. Abgewiesen wurde so-<br />

dann der Antrag des Verteidigers des Angeklagten D., die Einvernahmeprotokolle<br />

der vorgeladenen „pentiti“ aus den italienischen Verfahren zu edieren, da sich die<br />

vorliegend wesentlichen Protokolle bereits in den Akten befanden. Ebenso wies das<br />

Gericht die erneut gestellten Anträge der Verteidiger der Angeklagten A. und G. auf<br />

Übersetzung sämtlicher Urteile aus Italien ab, wie auch die Anträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle<br />

aus dem Vorverfahren seien auf Italienisch zu übersetzen. Wei-<br />

ter lehnte es den Antrag des Verteidigers des Angeklagten D. auf Übersetzung<br />

sämtlicher Rechtshilfeakten ab, welche D. vorgehalten wurden oder noch vorgehalten<br />

werden sollten. Gutgeheissen wurde sein Antrag auf Zulassung von Rechtsan-<br />

walt Andrea Di Comite, italienischer Rechtsanwalt des Angeklagten D., zum Ge-<br />

richtssaal für die Dauer der Einvernahme der „pentiti“. Abgewiesen wurde der Antrag<br />

des Verteidigers des Angeklagten B., den Schlussbericht des Eidgenössischen<br />

Untersuchungsrichters aus den Akten zu weisen sowie auch der Antrag mehrerer<br />

Verteidiger auf unverzügliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. zum<br />

Ganzen den <strong>Entscheid</strong> über Beweismassnahmen <strong>vom</strong> 29. April <strong>2009</strong>).<br />

U. Von Amtes wegen forderte das Gericht einen Auszug aller Angeklagten und von<br />

OOO. aus dem italienischen Strafregister an.<br />

V. Die Hauptverhandlung wurde am 4. Mai <strong>2009</strong> fortgesetzt. Sie dauerte vorerst bis<br />

7. Mai <strong>2009</strong>, danach <strong>vom</strong> 1<strong>8.</strong> Mai bis 20. Mai, 25. und 26. Mai, 9. und 10. Juni und

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