Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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gegeben werde. Die Anträge seien jedoch in der Verhandlungssprache Deutsch zu<br />
stellen. Daran änderte auch eine Intervention des Verteidigers des Angeklagten C.<br />
nichts: Die Kammer beschloss am 2<strong>8.</strong> April <strong>2009</strong> die Sprachenfrage nicht in Wie-<br />
dererwägung zu ziehen, die Verfahrenssprache blieb Deutsch.<br />
S. Am 9. April <strong>2009</strong> beantragte der Angeklagte D. die Erteilung des freien Geleits für<br />
die Dauer der Hauptverhandlung. Mit <strong>Entscheid</strong> <strong>vom</strong> 30. April <strong>2009</strong> wurde dies, wie<br />
auch das Gesuch um Dispensation, abgewiesen. Mit selbigem <strong>Entscheid</strong> wurde die<br />
hinterlegte Kaution als verfallen erklärt (SN.<strong>2009</strong>.5).<br />
T. Auf erneute Beweisanträge hin hiess die <strong>Strafkammer</strong> die Anträge auf Einvernahme<br />
diverser Personen insoweit gut, als FFF., GGG., HHH. und III. – dessen frühere Ein-<br />
vernahme aus einem anderen Verfahren zusätzlich zu den Akten erkannt wurde –<br />
als Zeugen vorgeladen wurden sowie JJJ., KKK., LLL. und MMM. als Auskunftspersonen.<br />
Während der Hauptverhandlung zog Fürsprecher Zürcher den Antrag auf<br />
Einvernahme von FFF. zurück. Dieser Rückzug wurde akzeptiert. Nicht einvernom-<br />
men werden konnte der Zeuge GGG., welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb.<br />
Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C. auf Einvernahme sämtlicher<br />
im Rahmen der italienischen Verfahren einvernommenen Personen, deren Aussa-<br />
geprotokolle Teil der Akten sind, wurde abgewiesen. Ebenso sein Antrag, die Einvernahmeprotokolle<br />
von Milo Djukanovic in Bari zu edieren. Abgewiesen wurde so-<br />
dann der Antrag des Verteidigers des Angeklagten D., die Einvernahmeprotokolle<br />
der vorgeladenen „pentiti“ aus den italienischen Verfahren zu edieren, da sich die<br />
vorliegend wesentlichen Protokolle bereits in den Akten befanden. Ebenso wies das<br />
Gericht die erneut gestellten Anträge der Verteidiger der Angeklagten A. und G. auf<br />
Übersetzung sämtlicher Urteile aus Italien ab, wie auch die Anträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle<br />
aus dem Vorverfahren seien auf Italienisch zu übersetzen. Wei-<br />
ter lehnte es den Antrag des Verteidigers des Angeklagten D. auf Übersetzung<br />
sämtlicher Rechtshilfeakten ab, welche D. vorgehalten wurden oder noch vorgehalten<br />
werden sollten. Gutgeheissen wurde sein Antrag auf Zulassung von Rechtsan-<br />
walt Andrea Di Comite, italienischer Rechtsanwalt des Angeklagten D., zum Ge-<br />
richtssaal für die Dauer der Einvernahme der „pentiti“. Abgewiesen wurde der Antrag<br />
des Verteidigers des Angeklagten B., den Schlussbericht des Eidgenössischen<br />
Untersuchungsrichters aus den Akten zu weisen sowie auch der Antrag mehrerer<br />
Verteidiger auf unverzügliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. zum<br />
Ganzen den <strong>Entscheid</strong> über Beweismassnahmen <strong>vom</strong> 29. April <strong>2009</strong>).<br />
U. Von Amtes wegen forderte das Gericht einen Auszug aller Angeklagten und von<br />
OOO. aus dem italienischen Strafregister an.<br />
V. Die Hauptverhandlung wurde am 4. Mai <strong>2009</strong> fortgesetzt. Sie dauerte vorerst bis<br />
7. Mai <strong>2009</strong>, danach <strong>vom</strong> 1<strong>8.</strong> Mai bis 20. Mai, 25. und 26. Mai, 9. und 10. Juni und