Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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P. Die Hauptverhandlung vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> wurde am 1. April <strong>2009</strong> im Saal des<br />
Gran Consiglio des Kantons Tessin in Bellinzona eröffnet. D. erschien unentschuldigt<br />
nicht. Im übrigen waren alle Angeklagten und deren Verteidiger anwesend. Für<br />
die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung war deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt<br />
Renzo Galfetti und für die Drittbetroffenen P., Q. und R. deren Rechtsvertreter<br />
Rechtsanwalt Michele Rusca anwesend. Am 1. und 2. April <strong>2009</strong> stellten und be-<br />
gründeten die Verteidiger und Rechtsvertreter folgende weitere oder schon früher<br />
gestellte Verfahrensanträge: Es fehle an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit<br />
des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, das Verfahren sei<br />
zu sistieren eventualiter gestützt auf den Grundsatz „ne bis in idem“ einzustellen, als<br />
Verfahrenssprache sei Italienisch festzusetzen, die Verhandlung sei – sofern die<br />
Sprache nicht gewechselt werde – simultan zu übersetzen, sämtliche entscheidwe-<br />
sentlichen Aktenstücke seien zu übersetzen, die Kautionen seien zurückzuerstatten,<br />
dem Angeklagten D. sei freies Geleit zu erteilen und die Hauptverhandlung sei zu<br />
verschieben. Zu weiteren Fragen Anlass gaben die Videobefragung der „pentiti“, die<br />
Telefonprotokolle aus Italien sowie die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung<br />
respektive die Art und Weise der Protokollierung der Einvernahmen. Die Bundesanwaltschaft<br />
hatte ihre Anträge für diesen ersten Teil der Verhandlung am 30. März<br />
<strong>2009</strong> schriftlich eingereicht. Sie beantragte, die Anklageschrift sei vor der Behand-<br />
lung der prozessualen Vorfragen allen interessierten Prozessbeobachtern zugänglich<br />
zu machen, das Einziehungsverfahren sei abzutrennen und nach dem Haupt-<br />
verfahren durchzuführen und die Protokolle seien den Parteivertretern auszuhändi-<br />
gen (vgl. zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 ff.). Nach Entgegennahme<br />
der Anträge wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Parteien erhielten zudem<br />
nochmals Gelegenheit, bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Beweisanträge<br />
schriftlich zu stellen.<br />
Q. Der <strong>Entscheid</strong> über die Vorfragen wurde am 7. April <strong>2009</strong> gefällt und den Parteien<br />
im Dispositiv mitgeteilt. Die Begründung erfolgte, wie im Dispositiv in Aussicht gestellt,<br />
anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Mai <strong>2009</strong> mündlich.<br />
Über die Rückerstattungsanträge bezüglich Kautionen wurde separat entschieden<br />
(siehe lit. Z.). Hinsichtlich der Verhandlungssprache wurde der <strong>Entscheid</strong> im Hinblick<br />
auf das ausstehende Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt.<br />
R. Ebenfalls am 7. April <strong>2009</strong> fällte das Bundesgericht das erste Urteil betreffend die<br />
zuvor erwähnten Beschwerden zur Verfahrenssprache. Es trat auf die Beschwerde<br />
nicht ein (1B_70/<strong>2009</strong>). Die übrigen – gleichlautenden – Urteile datieren <strong>vom</strong><br />
16. April <strong>2009</strong> (1B_75/<strong>2009</strong>, 1B_77/<strong>2009</strong>, 1B_79/<strong>2009</strong>, 1B_83/<strong>2009</strong>). Das <strong>Bundesstrafgericht</strong><br />
informierte die Prozessbeteiligten daraufhin, dass die Verhandlungs-<br />
sprache definitiv Deutsch bleibe, dass jedoch im Sinne eines unpräjudiziellen Ent-<br />
gegenkommens den Parteivertretern erlaubt werde, auf Französisch oder Italienisch<br />
zu plädieren unter der Voraussetzung, dass das Plädoyer in schriftlicher Form ab-