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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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P. Die Hauptverhandlung vor <strong>Bundesstrafgericht</strong> wurde am 1. April <strong>2009</strong> im Saal des<br />

Gran Consiglio des Kantons Tessin in Bellinzona eröffnet. D. erschien unentschuldigt<br />

nicht. Im übrigen waren alle Angeklagten und deren Verteidiger anwesend. Für<br />

die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung war deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt<br />

Renzo Galfetti und für die Drittbetroffenen P., Q. und R. deren Rechtsvertreter<br />

Rechtsanwalt Michele Rusca anwesend. Am 1. und 2. April <strong>2009</strong> stellten und be-<br />

gründeten die Verteidiger und Rechtsvertreter folgende weitere oder schon früher<br />

gestellte Verfahrensanträge: Es fehle an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit<br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, das Verfahren sei<br />

zu sistieren eventualiter gestützt auf den Grundsatz „ne bis in idem“ einzustellen, als<br />

Verfahrenssprache sei Italienisch festzusetzen, die Verhandlung sei – sofern die<br />

Sprache nicht gewechselt werde – simultan zu übersetzen, sämtliche entscheidwe-<br />

sentlichen Aktenstücke seien zu übersetzen, die Kautionen seien zurückzuerstatten,<br />

dem Angeklagten D. sei freies Geleit zu erteilen und die Hauptverhandlung sei zu<br />

verschieben. Zu weiteren Fragen Anlass gaben die Videobefragung der „pentiti“, die<br />

Telefonprotokolle aus Italien sowie die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung<br />

respektive die Art und Weise der Protokollierung der Einvernahmen. Die Bundesanwaltschaft<br />

hatte ihre Anträge für diesen ersten Teil der Verhandlung am 30. März<br />

<strong>2009</strong> schriftlich eingereicht. Sie beantragte, die Anklageschrift sei vor der Behand-<br />

lung der prozessualen Vorfragen allen interessierten Prozessbeobachtern zugänglich<br />

zu machen, das Einziehungsverfahren sei abzutrennen und nach dem Haupt-<br />

verfahren durchzuführen und die Protokolle seien den Parteivertretern auszuhändi-<br />

gen (vgl. zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 ff.). Nach Entgegennahme<br />

der Anträge wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Parteien erhielten zudem<br />

nochmals Gelegenheit, bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Beweisanträge<br />

schriftlich zu stellen.<br />

Q. Der <strong>Entscheid</strong> über die Vorfragen wurde am 7. April <strong>2009</strong> gefällt und den Parteien<br />

im Dispositiv mitgeteilt. Die Begründung erfolgte, wie im Dispositiv in Aussicht gestellt,<br />

anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Mai <strong>2009</strong> mündlich.<br />

Über die Rückerstattungsanträge bezüglich Kautionen wurde separat entschieden<br />

(siehe lit. Z.). Hinsichtlich der Verhandlungssprache wurde der <strong>Entscheid</strong> im Hinblick<br />

auf das ausstehende Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt.<br />

R. Ebenfalls am 7. April <strong>2009</strong> fällte das Bundesgericht das erste Urteil betreffend die<br />

zuvor erwähnten Beschwerden zur Verfahrenssprache. Es trat auf die Beschwerde<br />

nicht ein (1B_70/<strong>2009</strong>). Die übrigen – gleichlautenden – Urteile datieren <strong>vom</strong><br />

16. April <strong>2009</strong> (1B_75/<strong>2009</strong>, 1B_77/<strong>2009</strong>, 1B_79/<strong>2009</strong>, 1B_83/<strong>2009</strong>). Das <strong>Bundesstrafgericht</strong><br />

informierte die Prozessbeteiligten daraufhin, dass die Verhandlungs-<br />

sprache definitiv Deutsch bleibe, dass jedoch im Sinne eines unpräjudiziellen Ent-<br />

gegenkommens den Parteivertretern erlaubt werde, auf Französisch oder Italienisch<br />

zu plädieren unter der Voraussetzung, dass das Plädoyer in schriftlicher Form ab-

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