30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 22 -<br />

ten durch Fürsprecher Andrea Janggen am <strong>8.</strong> Juni <strong>2009</strong> sowie die Erben von NN.<br />

beziehungsweise LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel am 10. Juni <strong>2009</strong>.<br />

M.d. Nachdem die Drittbetroffene L. SA innert angesetzter Frist <strong>vom</strong> 30. März <strong>2009</strong> keine<br />

Teilnahme an der Hauptverhandlung angekündigt und somit stillschweigend auf eine<br />

solche verzichtet hatte, zeigte Rechtsanwalt Luigi Mattei am 20. April <strong>2009</strong> die<br />

Übernahme der Vertretung der ursprünglich durch Rechtsanwalt Manuele Bianchi<br />

vertretenen Drittbetroffenen L. SA sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung<br />

an. Die <strong>Strafkammer</strong> wies das Teilnahmegesuch von Rechtsanwalt Luigi Mattei am<br />

29. April <strong>2009</strong> ab. Daraufhin reichte dieser im Namen der L. SA die Anträge am<br />

5. Juni <strong>2009</strong> schriftlich ein.<br />

M.e. Im Namen des mit dem Angeklagten D. in Zusammenhang stehenden AA. Trust hat<br />

die Gesellschaft NNN. dem Gericht am 30. April <strong>2009</strong> ein Urteil des Royal Court of<br />

Jersey <strong>vom</strong> 29. April <strong>2009</strong> zukommen lassen, welchem zu entnehmen ist, dass auf<br />

eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet wird.<br />

M.f. Die übrigen im Rubrum aufgeführten Drittbetroffenen liessen sich nicht vernehmen.<br />

N. Auf Gesuch von Fürsprecher Müller, dem damals erbetenen Verteidiger des Angeklagten<br />

H., wurde mit Präsidialverfügung <strong>vom</strong> 26. Januar <strong>2009</strong> in Anwendung von<br />

Art. 35 Abs. 2 BStP für die Hauptverhandlung zusätzlich Rechtsanwalt Daniele Tim-<br />

bal als zweiter erbetener Verteidiger zugelassen. Daraufhin beantragte die Bundesanwaltschaft<br />

die Sistierung des Mandats von Rechtsanwalt Daniele Timbal,<br />

eventualiter den Widerruf von dessen Zulassung, infolge nicht auszuschliessender<br />

Interessenskollision. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung <strong>vom</strong> 11. beziehungsweise<br />

1<strong>8.</strong> März <strong>2009</strong> abgewiesen. Am 22. April <strong>2009</strong> stellte Rechtsanwalt<br />

Timbal ein Gesuch um teilweise Substitution durch seine Kanzleikollegin Rechtsan-<br />

wältin Aurelia Schröder. Das Gesuch wurde abgewiesen, da der Angeklagte H. auch<br />

bei Abwesenheit von Rechtsanwalt Timbal immer noch – durch Fürsprecher Müller<br />

– ausreichend verteidigt sei. Am 27. April <strong>2009</strong>, das heisst bereits nach Eröffnung<br />

der Hauptverhandlung, entzog der Angeklagte H. seinen beiden erbetenen Verteidigern<br />

das Mandat. Im Interesse einer planmässigen Weiterführung des Prozess wur-<br />

den beide erbetenen Verteidiger als amtliche eingesetzt und die Assistenz oder<br />

Substitution von Rechtsanwalt Timbal durch Rechtsanwältin Schröder zugelassen<br />

(SN.<strong>2009</strong>.9).<br />

O. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 30. März <strong>2009</strong> ersuchte Fürsprecher Lafranchi um Dispensation<br />

seines Mandanten D., da dessen Gesundheitszustand ein Erscheinen am 1. und<br />

2. April <strong>2009</strong> verunmögliche. Das Dispensationsgesuch wurde abgelehnt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!