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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Abgewiesen wurde der Antrag auf Edition<br />

sämtlicher Aufnahmen der in Italien durchgeführten Telefonkontrollen, von welchen<br />

die Abschriften auf dem Rechtshilfeweg Eingang in die vorliegenden Akten gefun-<br />

den hatten (vgl. Beweisverfügungen <strong>vom</strong> 6. Februar <strong>2009</strong> und 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong>).<br />

Die Beweisanträge auf Übersetzung der sich in den Akten befindlichen sowie der<br />

noch zu edierenden Urteile aus Italien in die deutsche Sprache wurden abgewiesen.<br />

Die vorliegende deutsche Fassung des Urteils der Corte di Appello von Bari in Sa-<br />

chen OO. wurde hingegen zu den Akten genommen. Der Beweisantrag des Verteidigers<br />

von D., das Urteil der Corte d’ Appello von Mailand in Sachen Auslieferung<br />

von D. in italienischer Originalfassung und deutscher Übersetzung zu den Akten zu<br />

nehmen, wurde gutgeheissen (vgl. Beweisverfügung <strong>vom</strong> 24. März <strong>2009</strong>).<br />

L.c. Der Präsident verfügte von Amtes wegen am 9. Dezember 2008 eine Grundbuch-<br />

sperre über Grundstücke in St. Moritz, bei welchen angenommen wurde, dass sie in<br />

einem Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Dar-<br />

lehensforderung des Angeklagten C. stehen (SN.200<strong>8.</strong>49). Weiter wurden ein Aus-<br />

zug aus dem schweizerischen Strafregister der Angeklagten sowie deren Steuerunterlagen<br />

eingeholt (Beweisverfügung 23. Januar <strong>2009</strong>).<br />

M. Drittbetroffene<br />

M.a. Am 13. beziehungsweise 15. Januar <strong>2009</strong> informierte das Gericht sämtliche natürli-<br />

chen und juristischen Personen, welche als Berechtigte von beschlagnahmten Vermögenswerten<br />

geführt wurden, über den Anklageeingang und ihr Recht auf be-<br />

schränkte Verfahrensbeteiligung. Sie wurden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie<br />

an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschen sowie einen allfälligen Rechtsvertreter<br />

bekannt zu geben. Schriftliche Anträge seien bis 30. März <strong>2009</strong> dem Bun-<br />

desstrafgericht einzureichen und bis zum Beginn der Plädoyers im Juni schriftlich zu<br />

begründen.<br />

M.b. Die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung wurden durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti<br />

an der Hauptverhandlung vertreten, die Drittbetroffenen P., Q. und R. durch Rechtsanwalt<br />

Michele Rusca. Ihre Anträge wurden im Rahmen der Plädoyers gestellt. Alle<br />

anderen Drittbetroffenen gaben ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptver-<br />

handlung bekannt oder äusserten sich dazu nicht.<br />

M.c. Die folgenden Drittbetroffenen reichten ihre Anträge dem Gericht schriftlich ein: J.<br />

und K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei am 5. Juni <strong>2009</strong>, V., vertreten<br />

durch Rechtsanwalt Venerio Quadri am 29. April <strong>2009</strong>, CC. am 27. Februar <strong>2009</strong>,<br />

DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann am 23. März <strong>2009</strong>, FF. am<br />

5. März <strong>2009</strong>, II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer am 9. Juni <strong>2009</strong>,<br />

JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti am <strong>8.</strong> Juni <strong>2009</strong>, die KK. SA, vertre-

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