Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 20 -<br />
aliter im Sinne der in der Verfügung <strong>vom</strong> 10. Februar <strong>2009</strong> ausgeführten Erwägun-<br />
gen abgewiesen. Den Einwänden hinsichtlich der Herausgabe der Anklageschrift<br />
wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die Anklageschrift in sehr begrenz-<br />
tem Umfange an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben wurde. Mit Ver-<br />
fügung <strong>vom</strong> 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong> wurde infolge eines neuerlichen Schreibens seitens<br />
Fürsprecher Naef präzisiert, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Der<br />
Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Verteidigungsschrift als Ent-<br />
gegnung auf die Anklage einzureichen. Davon machte kein Verteidiger Gebrauch.<br />
K.e. Gegen die Verfügungen <strong>vom</strong> 10. und 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong> erhoben die Verteidiger der<br />
Angeklagten D. (1B_55/<strong>2009</strong>), G. (1B_69/2007 und 1B_70/<strong>2009</strong>), C. (1B_73/<strong>2009</strong>),<br />
B. (1B_79/<strong>2009</strong>) und A. (1B_83/<strong>2009</strong>) sowie Rechtsanwalt Timbal für den Angeklag-<br />
ten H. (1B_77/<strong>2009</strong>) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerden richteten<br />
sich zum Teil gegen die erste der beiden Verfügungen, zum Teil gegen beide oder<br />
gegen die zweite. Sie wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wor-<br />
den ist.<br />
K.f. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 20. beziehungsweise 24. März <strong>2009</strong> beantragte Rechtsanwalt<br />
Timbal eine Verschiebung des Prozesses mit der Begründung, dass über die Be-<br />
schwerden der Verteidiger noch nicht entschieden worden sei. Der Antrag wurde<br />
abgelehnt.<br />
L. Beweisanträge<br />
L.a. Die von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Beweisanträge<br />
wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Akten als Beweismittel anerkannt<br />
wurden und QQ., Dirigente della Squadra Mobile von Neapel, sowie Luogote-<br />
nente RR. und Maresciallo SS. <strong>vom</strong> Centro D.I.A. (Direzione Investigativa Antimafia)<br />
als Zeugen vorgeladen wurden und ferner die so genannten „pentiti“ TT., UU., VV.<br />
sowie WW. als Zeugen zur Einvernahme mittels Videoübertragung vorgeladen wur-<br />
den, schlussendlich jedoch als Auskunftspersonen angehört worden sind. Anlässlich<br />
der Hauptverhandlung verzichteten alle Parteien auf die Einvernahme von SS.<br />
L.b. Das Gericht hiess die Beweisanträge der Verteidiger auf Einvernahme diverser Per-<br />
sonen als Zeugen insofern gut, als XX., YY. sowie ZZ. als Zeugen vorgeladen wurden<br />
und AAA. als Auskunftsperson. Der Beweisantrag, BBB., CCC., DDD. und EEE.<br />
als Gewährszeugen für E. einzuvernehmen, wurde insofern gutgeheissen, als diese<br />
eingeladen wurden, die ihnen <strong>vom</strong> Verteidiger des Angeklagten E. schriftlich gestellte<br />
Fragen ebenfalls schriftlich zu beantworten. Die Beweisanträge auf Einvernahme<br />
von weiteren Zeugen wurden abgewiesen (vgl. Beweisverfügung <strong>vom</strong> 6. Februar<br />
<strong>2009</strong>). Weiter wurden Anträge, zahlreiche Urteile italienischer Gerichte, darunter<br />
auch jenes der Corte di Appello von Bari in Sachen OO., sowie weitere Unterlagen