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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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aliter im Sinne der in der Verfügung <strong>vom</strong> 10. Februar <strong>2009</strong> ausgeführten Erwägun-<br />

gen abgewiesen. Den Einwänden hinsichtlich der Herausgabe der Anklageschrift<br />

wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die Anklageschrift in sehr begrenz-<br />

tem Umfange an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben wurde. Mit Ver-<br />

fügung <strong>vom</strong> 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong> wurde infolge eines neuerlichen Schreibens seitens<br />

Fürsprecher Naef präzisiert, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Der<br />

Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Verteidigungsschrift als Ent-<br />

gegnung auf die Anklage einzureichen. Davon machte kein Verteidiger Gebrauch.<br />

K.e. Gegen die Verfügungen <strong>vom</strong> 10. und 1<strong>8.</strong> Februar <strong>2009</strong> erhoben die Verteidiger der<br />

Angeklagten D. (1B_55/<strong>2009</strong>), G. (1B_69/2007 und 1B_70/<strong>2009</strong>), C. (1B_73/<strong>2009</strong>),<br />

B. (1B_79/<strong>2009</strong>) und A. (1B_83/<strong>2009</strong>) sowie Rechtsanwalt Timbal für den Angeklag-<br />

ten H. (1B_77/<strong>2009</strong>) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerden richteten<br />

sich zum Teil gegen die erste der beiden Verfügungen, zum Teil gegen beide oder<br />

gegen die zweite. Sie wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wor-<br />

den ist.<br />

K.f. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 20. beziehungsweise 24. März <strong>2009</strong> beantragte Rechtsanwalt<br />

Timbal eine Verschiebung des Prozesses mit der Begründung, dass über die Be-<br />

schwerden der Verteidiger noch nicht entschieden worden sei. Der Antrag wurde<br />

abgelehnt.<br />

L. Beweisanträge<br />

L.a. Die von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Beweisanträge<br />

wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Akten als Beweismittel anerkannt<br />

wurden und QQ., Dirigente della Squadra Mobile von Neapel, sowie Luogote-<br />

nente RR. und Maresciallo SS. <strong>vom</strong> Centro D.I.A. (Direzione Investigativa Antimafia)<br />

als Zeugen vorgeladen wurden und ferner die so genannten „pentiti“ TT., UU., VV.<br />

sowie WW. als Zeugen zur Einvernahme mittels Videoübertragung vorgeladen wur-<br />

den, schlussendlich jedoch als Auskunftspersonen angehört worden sind. Anlässlich<br />

der Hauptverhandlung verzichteten alle Parteien auf die Einvernahme von SS.<br />

L.b. Das Gericht hiess die Beweisanträge der Verteidiger auf Einvernahme diverser Per-<br />

sonen als Zeugen insofern gut, als XX., YY. sowie ZZ. als Zeugen vorgeladen wurden<br />

und AAA. als Auskunftsperson. Der Beweisantrag, BBB., CCC., DDD. und EEE.<br />

als Gewährszeugen für E. einzuvernehmen, wurde insofern gutgeheissen, als diese<br />

eingeladen wurden, die ihnen <strong>vom</strong> Verteidiger des Angeklagten E. schriftlich gestellte<br />

Fragen ebenfalls schriftlich zu beantworten. Die Beweisanträge auf Einvernahme<br />

von weiteren Zeugen wurden abgewiesen (vgl. Beweisverfügung <strong>vom</strong> 6. Februar<br />

<strong>2009</strong>). Weiter wurden Anträge, zahlreiche Urteile italienischer Gerichte, darunter<br />

auch jenes der Corte di Appello von Bari in Sachen OO., sowie weitere Unterlagen

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