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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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K. Im gerichtlichen Vorverfahren richteten die Verteidiger zahlreiche verfahrensbezo-<br />

gene Begehren an den Kammerpräsidenten:<br />

K.a. Die Verteidiger der Angeklagten C. und D. stellten den Antrag auf Rückweisung der<br />

Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung, die Verteidiger aller<br />

Angeklagten nicht deutscher Muttersprache beantragten die Übersetzung der An-<br />

klageschrift in die jeweilige Muttersprache der Angeklagten und die Verteidiger der<br />

Angeklagten A. und D. beantragten zusätzlich die Übersetzung wesentlicher Aktenstücke.<br />

Mit Präsidialverfügung <strong>vom</strong> 29. Oktober 2008 wurden die Anträge auf<br />

Rückweisung und Übersetzung von Aktenstücken abgewiesen und die Anträge auf<br />

Übersetzung der Anklageschrift insofern gutgeheissen, als die Anklageschrift auf<br />

Französisch und Italienisch übersetzt und den Parteien zugestellt wurde.<br />

K.b. Weiter stellten die Verteidiger der Angeklagten D. und G. den Antrag, die Anklageschrift<br />

sei zurückzuweisen, nicht nur wegen Verletzung von Art. 126 BStP, sondern<br />

auch aus formellen Gründen. Alle amtlichen Verteidiger stellten ferner den Antrag,<br />

dass den Angeklagten nebst ihnen je ein zweiter amtlicher Anwalt zugeordnet werde<br />

und/oder sie sich jederzeit durch andere Anwälte substituieren lassen könnten. Mit<br />

Präsidialverfügung <strong>vom</strong> 21. November 2008 wurde die Rückweisung der Anklage-<br />

schrift erneut abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurden die Anträge auf einen zweiten<br />

amtlichen Verteidiger oder eine jederzeitige Substitution. Die Verteidiger wurden<br />

jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie in ihrer internen Arbeitsorganisation<br />

frei seien, insbesondere auch Hilfskräfte beiziehen könnten.<br />

K.c. Der <strong>vom</strong> Verteidiger des Angeklagten D. erneut gestellte Antrag auf Übersetzung<br />

der Anklageschrift in die spanische Sprache wurde mit Präsidialverfügung <strong>vom</strong><br />

16. Dezember 2008 abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurden die Anträge der<br />

Bundesanwaltschaft auf Ergänzung beziehungsweise Ersetzen der Anhänge E und<br />

G der Anklageschrift gutgeheissen.<br />

K.d. Anfang Februar <strong>2009</strong> stellten die Verteidiger weitere Verfahrensanträge. Einerseits<br />

beantragten die Verteidiger der Angeklagten B., D., G., H. und I. eine Simultanübersetzung<br />

der gesamten Hauptverhandlung in die jeweilige Muttersprache der von ih-<br />

nen vertretenen Angeklagten. Die Verteidiger der Angeklagten B. und D. verlangten<br />

ein Verbot von visuellen Darstellungen während der Hauptverhandlung, nachdem<br />

die Bundesanwaltschaft angekündigt hatte, solche für die Hauptverhandlung ins Au-<br />

ge zu fassen. Die Verteidiger der Angeklagten G. und I. sprachen sich gegen eine<br />

Videobefragung der so genannten „pentiti“ aus. Die Verteidiger der Angeklagten A.,<br />

B., D., G. und H. wehrten sich gegen die zuvor angekündigte Herausgabe der An-<br />

klageschrift an die akkreditierten Medienvertreter. Eine solche sollte einerseits auf<br />

gewisse Seiten beschränkt sein und andererseits erst nach dem ersten Teil der<br />

Hauptverhandlung anfangs April erfolgen. Diese Verfahrensanträge wurden präsidi-

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