Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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tung einer Kaution von CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriften-<br />
sperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht.<br />
D. Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundesan-<br />
waltschaft diverse Hausdurchsuchungen durch, erliess Beschlagnahme- und Editionsverfügungen,<br />
holte Bankauskünfte ein und richtete Rechtshilfeersuchen an die<br />
zuständigen Behörden Italiens, Deutschlands, Liechtensteins, der Bahamas sowie<br />
Jerseys (vgl. Schlussbericht URA, S. 16 ff.). Weiter erfolgten bei der Bundesanwaltschaft<br />
beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei zahlreiche Einvernahmen von<br />
Zeugen, Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten (vgl. Schlussbericht URA,<br />
S. 23 ff.). Im Rahmen des Vorverfahrens erhoben die Beschuldigten bei der<br />
I. Beschwerdekammer des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s sowie beim Bundesgericht zahlrei-<br />
che Beschwerden betreffend Haft, Beschlagnahmen, Grundbuchsperren sowie Zu-<br />
lassung bestimmter Anwälte zur Verteidigung (vgl. Schlussbericht URA, S. 28 ff.).<br />
E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft <strong>vom</strong> 21. <strong>Juli</strong> 2005 eröffnete das Untersuchungs-<br />
richteramt am 1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A., B., H., G., NN., E.,<br />
C., D., F. und I. und legte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache fest. Auch im<br />
Untersuchungsverfahren ergingen zahlreiche Editions- und Beschlagnahmeverfü-<br />
gungen, wurden Rechtshilfegesuche an die zuständigen Behörden mehrerer Staaten<br />
gerichtet, Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Beschuldigten mehrfach<br />
befragt. Die Beschuldigten erhoben wiederum zahlreiche Beschwerden bei der<br />
I. Beschwerdekammer des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s und beim Bundesgericht betreffend<br />
Beschlagnahmen, Verfahrenssprache, Aktenübersetzung, Rechtshilfe, Schriften-<br />
sperre, Ausreisebewilligung und Fristen. Nach den parteiöffentlichen Befragungen<br />
jedes Beschuldigten zwischen dem 10. und dem 20. April 2007, einigen Aktenergänzungen<br />
sowie dem Stellen von zwei ergänzenden Rechtshilfeersuchen an Italien<br />
schloss das Untersuchungsrichteramt die Untersuchung. Sein Schlussbericht datiert<br />
<strong>vom</strong> 30. September 2007.<br />
F. Am 26. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der <strong>Strafkammer</strong> des<br />
<strong>Bundesstrafgericht</strong>s Anklage gegen A., B., C., D., NN., G., H. und I. wegen Beteiligung<br />
an einer kriminellen Organisation, eventuell Unterstützung einer solchen, und<br />
qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E. und F. wegen Unterstützung einer kri-<br />
minellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei, eventuell wegen Gehilfenschaft<br />
zur qualifizierten Geldwäscherei.<br />
G. Der Angeklagte NN. ist am 10. Januar <strong>2009</strong> verstorben. Deshalb wurde das Strafverfahren<br />
gegen ihn <strong>vom</strong> vorliegenden abgetrennt und eingestellt (Präsidialverfü-<br />
gung <strong>vom</strong> 19. Februar <strong>2009</strong> und <strong>Entscheid</strong> des <strong>Bundesstrafgericht</strong> SK.<strong>2009</strong>.1 <strong>vom</strong><br />
23. April <strong>2009</strong>). Der <strong>Entscheid</strong> über die beschlagnahmten Vermögenswerte wurde<br />
jedoch im Verfahren SK.200<strong>8.</strong>18 belassen. Rechtsanwalt Robert Vogel, der bisheri-