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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Prozessgeschichte:<br />

- 16 -<br />

A. In den 1980er- und verstärkt in den 1990er-Jahren blühte der Zigarettenhandel mit<br />

unversteuerten Zigaretten, welche in Zollfreilagern eingekauft wurden und via Mon-<br />

tenegro mit Schnellboten über die Adria nach Italien transportiert wurden. In diesem<br />

Zusammenhang eröffneten die italienischen Strafverfolgungsbehörden mehrere<br />

Strafverfahren gegen Personen, welche teilweise kriminellen Vereinigungen, wie der<br />

apulischen Mafiaorganisation Sacra Corona Unita, zugeordnet und teilweise auch<br />

des Betäubungsmittelhandels, Waffenhandels und Handels mit Kriegsmaterial sowie<br />

der Geldwäscherei bezichtigt wurden. Im Rahmen dieser Verfahren gelangten die<br />

italienischen Behören in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre mit mehreren Rechtshilfeersuchen<br />

an die Schweiz. Zudem ersuchte das Fürstentum Monaco die<br />

Schweiz um Abklärungen über Bankkonten von B. Gestützt auf diese Rechtshilfeer-<br />

suchen wurden mehrere Hausdurchsuchungen bei den späteren Angeklagten vorgenommen.<br />

Weiter wurden verschiedene Dossiers der Oberzolldirektion überprüft.<br />

B. Infolge dieser Abklärungen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein<br />

gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwä-<br />

scherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen unbekannt. Am 5. Juni 2003<br />

dehnte sie das Verfahren auf die inzwischen identifizierten folgenden Personen aus:<br />

D., B., H., G., OO., NN., E., F., PP., C. und A. Gegen alle Beschuldigten bestand<br />

der Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beziehungsweise<br />

der Unterstützung einer solchen (Art. 260 ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei<br />

(Art. 305 bis Ziff. 2 StGB), sowie gegen die Beschuldigten D., B., H., G. und<br />

OO. zusätzlich der Verdacht des Steuer- beziehungsweise Abgabebetrugs (Art. 14<br />

VStR bzw. Art. 186 DBG). Mit Verfügung <strong>vom</strong> 17. September 2004 wurde das Verfahren<br />

auf I. ausgedehnt. Am 21. September 2004 wurde das Verfahren gegen C.<br />

von einem anderen Verfahren abgetrennt und mit dem vorliegenden vereinigt.<br />

C. Am 31. August 2004 wurden die Beschuldigten A., B., C., D., NN., E., G. und H. und<br />

am 21. September 2004 der Beschuldigte I. verhaftet, einvernommen und an-<br />

schliessend in Untersuchungshaft versetzt. E. wurde am 21. Oktober 2004 und NN.<br />

am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen Leistung ei-<br />

ner Kaution von je CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre<br />

wurden A. und B. am 14. Dezember 2004 entlassen. Am 24. Dezember 2004 erfolgte<br />

die Entlassung von C. und am 4. Januar 2005 jene von D. gegen Leistung einer<br />

Kaution von je CHF 500'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so-<br />

wie einer wöchentlichen Meldepflicht. Gegen Leistung einer Kaution von je<br />

CHF 200'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wö-<br />

chentlichen Meldepflicht wurden am 10. Januar 2005 G. und am 5. März 2005 H.<br />

entlassen. Die Entlassung von I. erfolgte schliesslich am 21. Juni 2005 gegen Leis-

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