Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Im Namen der <strong>Strafkammer</strong><br />
des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
- 151 -<br />
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin<br />
Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:<br />
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)<br />
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:<br />
- MROS (vollständig)<br />
- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Einziehungsfrage)<br />
Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/<strong>2009</strong>) wird dem<br />
Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des <strong>Entscheid</strong>es<br />
sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli-<br />
chen Abteilung des Bundesgerichts <strong>vom</strong> 12. November <strong>2009</strong>).<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen verfahrensabschliessende <strong>Entscheid</strong>e der <strong>Strafkammer</strong> des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s kann beim Bundesgericht,<br />
1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde<br />
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).<br />
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).<br />
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf<br />
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den<br />
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).