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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Im Namen der <strong>Strafkammer</strong><br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />

- 151 -<br />

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin<br />

Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:<br />

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)<br />

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:<br />

- MROS (vollständig)<br />

- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Einziehungsfrage)<br />

Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/<strong>2009</strong>) wird dem<br />

Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des <strong>Entscheid</strong>es<br />

sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli-<br />

chen Abteilung des Bundesgerichts <strong>vom</strong> 12. November <strong>2009</strong>).<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen verfahrensabschliessende <strong>Entscheid</strong>e der <strong>Strafkammer</strong> des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s kann beim Bundesgericht,<br />

1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde<br />

eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).<br />

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).<br />

Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf<br />

einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den<br />

Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

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