Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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6. Die bei Herrn G. beschlagnahmten Vermögenswerte seien zuhanden wem rechtens<br />
freizugeben.<br />
7. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die für Herrn G. bezahlte Kaution<br />
sei nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils freizugeben wem rechtens.<br />
Im weiteren sei zu verfügen:<br />
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote<br />
gerichtlich festzusetzen und auszubezahlen.<br />
Anträge der Verteidigung von H.:<br />
1. a) H. sei freizusprechen <strong>vom</strong> Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation,<br />
angeblich begangen in der Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar 1995 bis Anfang<br />
2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo als<br />
Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift.<br />
b) H. sei freizusprechen <strong>vom</strong> Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich qualifiziert<br />
begangen in der Zeit <strong>vom</strong> Januar 1995 bis <strong>Juli</strong> 2000 in der Schweiz und anderswo,<br />
als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2<br />
der Anklageschrift.<br />
2. Die auf H. entfallenden Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />
zu auferlegen.<br />
3. Herr H. sei zu entschädigen<br />
a) für die ausgestandene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung von<br />
CHF 300.– pro Tag;<br />
b) für die mit dem Verfahren verbundenen persönlichen Nachteile und den erlittenen<br />
Schaden, unter Einschluss eines Schadenersatzes für die Dauer der<br />
Untersuchungshaft, der Höhe nach ins richterliche Ermessen gestellt;<br />
c) für seine gesamten Verteidigungskosten.<br />
4. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben, und Herrn H. bzw. Dritten<br />
seien die beschlagnahmten Vermögenswerte frei auszuhändigen.<br />
5. Die für H. gestellte Kaution sei vollumfänglich freizugeben, unter Aufhebung der<br />
auferlegten Ersatzmassnahmen.<br />
Anträge der Verteidigung von I.:<br />
1. I. sei vollumfänglich freizusprechen.<br />
2. I. sei eine Entschädigung auszurichten für die zu Unrecht ausgestande Untersuchungshaft<br />
von 274 Tagen als Entschädigung in der Höhe von CHF 82'200.–, für<br />
die zu Unrecht erlittene Unbill als Genugtuung nach richterlichem Ermessen sowie<br />
für die Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote.