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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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6. Die bei Herrn G. beschlagnahmten Vermögenswerte seien zuhanden wem rechtens<br />

freizugeben.<br />

7. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die für Herrn G. bezahlte Kaution<br />

sei nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils freizugeben wem rechtens.<br />

Im weiteren sei zu verfügen:<br />

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote<br />

gerichtlich festzusetzen und auszubezahlen.<br />

Anträge der Verteidigung von H.:<br />

1. a) H. sei freizusprechen <strong>vom</strong> Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation,<br />

angeblich begangen in der Zeit <strong>vom</strong> 1. Januar 1995 bis Anfang<br />

2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo als<br />

Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift.<br />

b) H. sei freizusprechen <strong>vom</strong> Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich qualifiziert<br />

begangen in der Zeit <strong>vom</strong> Januar 1995 bis <strong>Juli</strong> 2000 in der Schweiz und anderswo,<br />

als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2<br />

der Anklageschrift.<br />

2. Die auf H. entfallenden Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

zu auferlegen.<br />

3. Herr H. sei zu entschädigen<br />

a) für die ausgestandene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung von<br />

CHF 300.– pro Tag;<br />

b) für die mit dem Verfahren verbundenen persönlichen Nachteile und den erlittenen<br />

Schaden, unter Einschluss eines Schadenersatzes für die Dauer der<br />

Untersuchungshaft, der Höhe nach ins richterliche Ermessen gestellt;<br />

c) für seine gesamten Verteidigungskosten.<br />

4. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben, und Herrn H. bzw. Dritten<br />

seien die beschlagnahmten Vermögenswerte frei auszuhändigen.<br />

5. Die für H. gestellte Kaution sei vollumfänglich freizugeben, unter Aufhebung der<br />

auferlegten Ersatzmassnahmen.<br />

Anträge der Verteidigung von I.:<br />

1. I. sei vollumfänglich freizusprechen.<br />

2. I. sei eine Entschädigung auszurichten für die zu Unrecht ausgestande Untersuchungshaft<br />

von 274 Tagen als Entschädigung in der Höhe von CHF 82'200.–, für<br />

die zu Unrecht erlittene Unbill als Genugtuung nach richterlichem Ermessen sowie<br />

für die Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote.

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