Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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2. Die Kosten des Verfahrens soweit den Angeklagten betreffend seien der Eidgenossenschaft<br />
aufzuerlegen.<br />
3. Dem Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs-, Reise- und<br />
Unterkunftskosten, für den Lohnausfall anlässlich der Einvernahmen und Verhandlungen<br />
sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage und für die ungerechtfertigte<br />
Haft zu entrichten.<br />
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten des Angeklagten<br />
seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen.<br />
5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen<br />
und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen.<br />
Anträge der Verteidigung von F.:<br />
1. Die Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der:<br />
− Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />
− Geldwäscherei<br />
2. Die Kosten des Verfahrens soweit die Angeklagte betreffend seien der Eidgenossenschaft<br />
aufzuerlegen.<br />
3. Der Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs- und Reisekosten,<br />
für den Lohnausfall anlässlich Einvernahmen und Verhandlungen sowie als<br />
Genugtuung für die Unbill der Anklage zu entrichten.<br />
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten der Angeklagten<br />
seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen.<br />
5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen<br />
und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen.<br />
Anträge der Verteidigung von G.:<br />
1. Herr G. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />
2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.<br />
3. Herrn G. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von<br />
CHF 300.– pro Tag, ausmachend CHF 39'900.– zu entrichten.<br />
4. Herrn G. sei eine Entschädigung als Schadenersatz im Ermessen des Gerichts<br />
zuzusprechen.<br />
5. Herrn G. sei eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.