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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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2. Die Kosten des Verfahrens soweit den Angeklagten betreffend seien der Eidgenossenschaft<br />

aufzuerlegen.<br />

3. Dem Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs-, Reise- und<br />

Unterkunftskosten, für den Lohnausfall anlässlich der Einvernahmen und Verhandlungen<br />

sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage und für die ungerechtfertigte<br />

Haft zu entrichten.<br />

4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten des Angeklagten<br />

seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen.<br />

5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen<br />

und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen.<br />

Anträge der Verteidigung von F.:<br />

1. Die Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der:<br />

− Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />

− Geldwäscherei<br />

2. Die Kosten des Verfahrens soweit die Angeklagte betreffend seien der Eidgenossenschaft<br />

aufzuerlegen.<br />

3. Der Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs- und Reisekosten,<br />

für den Lohnausfall anlässlich Einvernahmen und Verhandlungen sowie als<br />

Genugtuung für die Unbill der Anklage zu entrichten.<br />

4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten der Angeklagten<br />

seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröffnen.<br />

5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen<br />

und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzuordnen.<br />

Anträge der Verteidigung von G.:<br />

1. Herr G. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.<br />

3. Herrn G. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von<br />

CHF 300.– pro Tag, ausmachend CHF 39'900.– zu entrichten.<br />

4. Herrn G. sei eine Entschädigung als Schadenersatz im Ermessen des Gerichts<br />

zuzusprechen.<br />

5. Herrn G. sei eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

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