Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt-<br />
fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus-<br />
Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in<br />
Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu<br />
tragen.<br />
<strong>8.</strong>2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren<br />
beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit<br />
steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den<br />
Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der<br />
Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und<br />
der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer<br />
Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn<br />
entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.<br />
<strong>8.</strong>2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa-<br />
pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware.<br />
Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem<br />
vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen-<br />
te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA<br />
pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell-<br />
schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen<br />
sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher<br />
in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten<br />
aufzuerlegen.<br />
<strong>8.</strong>2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profitiert<br />
und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel-<br />
ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselben<br />
Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten.<br />
Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um<br />
Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr<br />
mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen-<br />
dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.<br />
<strong>8.</strong>2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profitiert<br />
und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär<br />
verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung<br />
für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in<br />
grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung<br />
von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-