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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt-<br />

fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus-<br />

Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in<br />

Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu<br />

tragen.<br />

<strong>8.</strong>2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren<br />

beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit<br />

steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den<br />

Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der<br />

Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und<br />

der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer<br />

Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn<br />

entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.<br />

<strong>8.</strong>2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa-<br />

pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware.<br />

Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem<br />

vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen-<br />

te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA<br />

pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell-<br />

schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen<br />

sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher<br />

in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten<br />

aufzuerlegen.<br />

<strong>8.</strong>2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profitiert<br />

und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel-<br />

ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselben<br />

Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten.<br />

Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um<br />

Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr<br />

mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen-<br />

dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.<br />

<strong>8.</strong>2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profitiert<br />

und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär<br />

verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung<br />

für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in<br />

grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung<br />

von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-

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