Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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an der Grenze zu einem strafbaren Tun bewegte. Dies zeigt sich in seinen Abklä-<br />
rungen, welche er unter anderem beim früheren Tessiner Staatsanwalt Paolo Bernasconi<br />
und der ehemaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte vorgenommen hat.<br />
Mit seinem Verhalten, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens in Italien gegen ihn<br />
verursacht hat, hat er – mitunter auch infolge italienischer Rechtshilfegesuche Anlass<br />
zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch in der Schweiz gegeben. Damit hat<br />
er in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskos-<br />
ten zu tragen.<br />
<strong>8.</strong>2.7 B. wird freigesprochen. Für ihn gilt das zu A. Ausgeführte gleichermassen. Durch<br />
seine enge Zusammenarbeit mit A. wusste er auch, dass das Geschäft nur mit dem<br />
von A. gewählten modus operandi funktioniert. Überdies hat er selbst ebenfalls als<br />
Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG fungiert. Er hat die für den Kauf<br />
der Zigaretten bestimmten und bei A. angelieferten Bargelder über diverse Konten<br />
von Off-shore-Firmen auch in gesplitteter Form zu den Endempfängern verschoben.<br />
Dies um den Schmuggel zu verschleiern. Er hat somit die Bestimmungen des GwG<br />
missachtet und er gab dadurch Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung. B. hat<br />
deshalb in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfah-<br />
renskosten zu tragen.<br />
<strong>8.</strong>2.8 C. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die<br />
auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von<br />
Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des<br />
Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist<br />
nicht angezeigt. Zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun-<br />
den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren<br />
Kosten entfallen. Zum anderen hat auch C. durch sein Handeln Grund für die um-<br />
fassende Strafuntersuchung gegeben und mit seinem schon eingehend beschriebe-<br />
nen Verhalten deren Durchführung erheblich erschwert. C. wären die Kosten aus<br />
den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs vollum-<br />
fänglich aufzuerlegen.<br />
<strong>8.</strong>2.9 D. wird freigesprochen. Er hat von den Dienstleistungen von A., ohne welche der<br />
Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm be-<br />
wusst, dass A. dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. Er operierte<br />
mit inhaltlich falschen, zumindest aber irreführenden Fracht- und Zollpapieren,<br />
um den Warenfluss nach Ex-Jugoslawien, das unter UNO-Embargo stand, zu ver-<br />
schleiern. Damit machte er sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest<br />
verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum,<br />
dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabga-<br />
ben betrogen wurden. D. verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der<br />
Strafuntersuchung, da der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ein