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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der<br />

Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen<br />

Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).<br />

Die Auslagen umfassen die <strong>vom</strong> Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die<br />

amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3).<br />

<strong>8.</strong>1.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr für die Ermittlungen der gerichtlichen<br />

Polizei von CHF 50'000.– geltend (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift,<br />

TPF pag. 110.16). Die Bundeskriminalpolizei hat Ermittlungen in erheblichem Um-<br />

fange vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftsper-<br />

sonen durchgeführt sowie zahlreiche Untersuchungsberichte verfasst. Die Gebühr<br />

ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Kostenverordnung<br />

angemessen. Die Bundesanwaltschaft macht zudem eine Gebühr für die Anklage-<br />

schrift von CHF 10'000.– geltend. Auch diese liegt im vorgegebenen Gebührenrahmen<br />

und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen.<br />

Zudem ist eine Gebühr von CHF 10'000.– für das Stadium der Anklagevertretung<br />

zuzusprechen.<br />

Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt<br />

CHF 689'63<strong>8.</strong>55 für das Ermittlungsverfahren (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift<br />

TPF pag. 110.6 – 13), CHF 8'323.35 für die Zeit der Voruntersuchung<br />

(TPF pag. 110.14) und CHF 31'34<strong>8.</strong>50 für die Phase der Anklageerhebung<br />

(TPF pag. 110.15). Für die Bundeskriminalpolizei macht sie eine Auslagenpauschale<br />

von CHF 50'000.– geltend (TPF pag. 110.16). Die Auslagen der Strafverfol-<br />

gungsbehörden werden entsprechend der dem Bund verrechneten oder von ihm<br />

bezahlten Beträge festgelegt. Sie umfassen die <strong>vom</strong> Bund tatsächlich bezahlten Beträge<br />

(Art. 5 i.V.m. Art 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Die Festsetzung einer<br />

Pauschale bleibt der Gebühr vorbehalten. Die für die Bundeskriminalpolizei geltend<br />

gemachten Auslagen sind in keiner Weise belegt (VA BA pag. 20.00.19), weshalb<br />

sie nicht berücksichtigt werden können. Bei den von der Bundesanwaltschaft gel-<br />

tend gemachten Auslagen sind nicht alle Auslagenposten den Angeklagten aufer-<br />

legbar. Darunter fallen die Auslagen für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger.<br />

Diese sind getrennt unter dem Kapitel der Entschädigungen der Verteidiger<br />

zu berücksichtigen, ansonsten sie doppelt berechnet würden. Auszuklammern sind<br />

weiter die Auslagen für die Übersetzungen. Hierbei handelt es sich einerseits um<br />

Übersetzungskosten anlässlich der Einvernahmen der Angeklagten, welche im Lich-<br />

te von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig <strong>vom</strong> Staat zu tragen<br />

sind (BGE 127 I 141 E. 3a). Zum anderen sind es Kosten für die Übersetzung von<br />

Schriftstücken aus dem Italienischen ins Deutsche, welche ebenfalls nicht als Aus-<br />

lagen verrechenbar sind, da das Italienische eine Amtssprache ist und die Bundes-<br />

anwaltschaft eine Bundesbehörde. Einzig auferlegbar sind Übersetzungskosten von<br />

Dokumenten aus dem Spanischen ins Deutsche, weil hierfür Art. 6 Ziff. 3 lit. e

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