Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 113 -<br />
bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der<br />
Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen<br />
Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).<br />
Die Auslagen umfassen die <strong>vom</strong> Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die<br />
amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3).<br />
<strong>8.</strong>1.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr für die Ermittlungen der gerichtlichen<br />
Polizei von CHF 50'000.– geltend (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift,<br />
TPF pag. 110.16). Die Bundeskriminalpolizei hat Ermittlungen in erheblichem Um-<br />
fange vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftsper-<br />
sonen durchgeführt sowie zahlreiche Untersuchungsberichte verfasst. Die Gebühr<br />
ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Kostenverordnung<br />
angemessen. Die Bundesanwaltschaft macht zudem eine Gebühr für die Anklage-<br />
schrift von CHF 10'000.– geltend. Auch diese liegt im vorgegebenen Gebührenrahmen<br />
und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen.<br />
Zudem ist eine Gebühr von CHF 10'000.– für das Stadium der Anklagevertretung<br />
zuzusprechen.<br />
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt<br />
CHF 689'63<strong>8.</strong>55 für das Ermittlungsverfahren (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift<br />
TPF pag. 110.6 – 13), CHF 8'323.35 für die Zeit der Voruntersuchung<br />
(TPF pag. 110.14) und CHF 31'34<strong>8.</strong>50 für die Phase der Anklageerhebung<br />
(TPF pag. 110.15). Für die Bundeskriminalpolizei macht sie eine Auslagenpauschale<br />
von CHF 50'000.– geltend (TPF pag. 110.16). Die Auslagen der Strafverfol-<br />
gungsbehörden werden entsprechend der dem Bund verrechneten oder von ihm<br />
bezahlten Beträge festgelegt. Sie umfassen die <strong>vom</strong> Bund tatsächlich bezahlten Beträge<br />
(Art. 5 i.V.m. Art 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Die Festsetzung einer<br />
Pauschale bleibt der Gebühr vorbehalten. Die für die Bundeskriminalpolizei geltend<br />
gemachten Auslagen sind in keiner Weise belegt (VA BA pag. 20.00.19), weshalb<br />
sie nicht berücksichtigt werden können. Bei den von der Bundesanwaltschaft gel-<br />
tend gemachten Auslagen sind nicht alle Auslagenposten den Angeklagten aufer-<br />
legbar. Darunter fallen die Auslagen für die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger.<br />
Diese sind getrennt unter dem Kapitel der Entschädigungen der Verteidiger<br />
zu berücksichtigen, ansonsten sie doppelt berechnet würden. Auszuklammern sind<br />
weiter die Auslagen für die Übersetzungen. Hierbei handelt es sich einerseits um<br />
Übersetzungskosten anlässlich der Einvernahmen der Angeklagten, welche im Lich-<br />
te von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig <strong>vom</strong> Staat zu tragen<br />
sind (BGE 127 I 141 E. 3a). Zum anderen sind es Kosten für die Übersetzung von<br />
Schriftstücken aus dem Italienischen ins Deutsche, welche ebenfalls nicht als Aus-<br />
lagen verrechenbar sind, da das Italienische eine Amtssprache ist und die Bundes-<br />
anwaltschaft eine Bundesbehörde. Einzig auferlegbar sind Übersetzungskosten von<br />
Dokumenten aus dem Spanischen ins Deutsche, weil hierfür Art. 6 Ziff. 3 lit. e