Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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14. <strong>Juli</strong> <strong>2009</strong> zugestellt (TPF pag. 480.76). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zu-<br />
ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs<br />
über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71).<br />
7.5 Der Angeklagte I. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,<br />
die bedingt zu vollziehen ist. Das Zurückbehalten der Kaution zur Sicherung des An-<br />
tritts der Strafe kann somit unterbleiben. Ein Haftgrund, der analog der Argumentati-<br />
on in Erwägung 7.3 die Aufrechterhaltung der Kaution oder der Pass- und Schriftensperre<br />
sowie der Meldepflicht erfordern würde, liegt nicht vor. Deshalb ist die Kauti-<br />
on mit <strong>Entscheid</strong>datum freizugeben und die Pass- und Schriftensperre sowie die<br />
wöchentliche Meldepflicht sind aufzuheben. Die I. gehörende Identitätskarte wurde<br />
seinem Verteidiger am 14. <strong>Juli</strong> <strong>2009</strong> zugestellt (TPF pag. 480.79). Die zur Überprü-<br />
fung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zu-<br />
stellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF<br />
pag. 480.71).<br />
7.6 Der Angeklagte D. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Er hat sich dadurch<br />
der Strafverfolgung entzogen, weshalb mit <strong>Entscheid</strong> der <strong>Strafkammer</strong> <strong>vom</strong><br />
<strong>8.</strong> Kosten<br />
30. April <strong>2009</strong> (SN.<strong>2009</strong>.5) die von ihm geleistete Kaution als verfallen erklärt wur-<br />
de. Auf diesen <strong>Entscheid</strong> ist nicht mehr zurückzukommen, blieb der Angeklagte<br />
doch der gesamten Hauptverhandlung fern. Die Kaution ist in Anwendung von Art.<br />
60 BStP zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der<br />
Überschuss fällt aufgrund des Freispruchs nicht in die Bundeskasse sondern ist<br />
dem Einleger zurückzuerstatten. Die von D. gegen diesen <strong>Entscheid</strong> erhobene Be-<br />
schwerde wurde inzwischen <strong>vom</strong> Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf ein-<br />
getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/<strong>2009</strong> <strong>vom</strong> 15. September <strong>2009</strong>).<br />
Infolge Freispruchs ist die Anordnung der wöchentlichen Meldepflicht und der Pass-<br />
und Schriftensperre aufzuheben. Die D. gehörende Identitätskarte wurde seinem<br />
Verteidiger am 14. <strong>Juli</strong> <strong>2009</strong> zugestellt (TPF pag. 480.77). Die zur Überprüfung der<br />
Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des<br />
Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.73).<br />
<strong>8.</strong>1 Kostenfestsetzung<br />
<strong>8.</strong>1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim<br />
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge-<br />
bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung <strong>vom</strong> 22. Oktober 2003<br />
über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die Ge-