30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 111 -<br />

Strafverfolgungsbehörden entzieht (<strong>Entscheid</strong> des Bundesgerichts 1P.626/2004<br />

<strong>vom</strong> 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft<br />

dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haft-<br />

grund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 m.w.H.; <strong>Entscheid</strong>e des Bundesstrafge-<br />

richts SN.200<strong>8.</strong>3 <strong>vom</strong> 26. März 2008 E. 2.1 und TPF 2006.269 E. 2.1; HAUSER/<br />

SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit<br />

frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen<br />

sind.<br />

7.3 Die Angeklagten A., B., G. und H. wurden freigesprochen. Die geleisteten Kautionen<br />

sind somit gemäss Art. 57 BStP freizugeben. Da die Kaution eine Ersatzmassnahme<br />

für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darstellt, ist sie in dem Zeitpunkt<br />

freizugeben, in welchem auch die Gründe für eine Haft wegfallen. Infolge Frei-<br />

spruchs – obwohl noch nicht rechtskräftig – und der persönlichen Situation der Freigesprochenen<br />

ist die Fluchtgefahr, die eine Sicherheitshaft oder eben die Anord-<br />

nung respektive Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen erfordern würde, nicht<br />

mehr gegeben. Die freigesprochenen Angeklagten haben sich dem Verfahren gestellt.<br />

Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne Kaution der Fall sein wür-<br />

de, wenn das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Freisprüche aufheben sollte.<br />

Dies unter anderem auch deswegen, weil sich alle Freigesprochenen nicht gefahrlos<br />

ins Ausland begeben können. Angesichts der Länge des Verfahrens, der aktuell<br />

teilweise engen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass die Kautionen<br />

zum Teil von Dritten gestellt wurden, rechtfertigt sich deren weitere Aufrechterhaltung<br />

nicht. Die Kautionen von A., B., G. und H. sind deshalb mit <strong>Entscheid</strong>datum<br />

zuhanden der Einleger freizugeben.<br />

Mit der selben Begründung sind auch die übrigen Sicherungsmassnahmen, wie die<br />

Pass- und Schriftensperre und die Meldepflicht aufzuheben. Die Ausweispapiere<br />

wurden den Verteidigern der Betroffenen am 14. <strong>Juli</strong> <strong>2009</strong> zugestellt (TPF<br />

pag. 480.74, 75, 78 und 79). Die zur Überprüfung der Meldepflicht von H. zuständi-<br />

ge Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die<br />

Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.72).<br />

7.4 Der Angeklagte C. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verur-<br />

teilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Anordnung der Kaution<br />

bleibt somit in Anwendung von Art. 53 BStP zur Sicherung des Antritts der Strafe<br />

aufrecht erhalten.<br />

Infolge der Rückbehaltung der Kaution kann davon ausgegangen werden, dass weitere<br />

Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Strafantritts von C. nicht notwendig sind,<br />

weshalb die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufzuheben<br />

sind. Die C. gehörenden Ausweispapiere wurden seinem Verteidiger am

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!