Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten I. sind daher vollumfäng-<br />
lich freizugeben.<br />
6.5 Aufgrund der fehlenden Einziehungsvoraussetzungen sind auch sämtliche bei den<br />
Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben.<br />
6.6 Infolge der Liquidation der Bipielle Bank wurden die auf Konten dieser Bank befind-<br />
lichen Vermögenswerte der L. SA auf Antrag von Rechtsanwalt Luigi Mattei <strong>vom</strong><br />
7. September <strong>2009</strong> (TPF pag. 637.65 f.) auf die schon existierenden Konten<br />
Nr. 3 CHF, 4 USD und 5 EUR transferiert (TPF pag. 38<strong>8.</strong>1). In diesem Sinne ist die<br />
Dispositivziffer XI. 11. anzupassen.<br />
7. Kaution (Sicherheitsleistung) und andere Sicherungsmassnahmen<br />
7.1 In Anwendung von Art. 53 BStP setzte das Eidgenössische Untersuchungsrichter-<br />
amt für die Entlassung aus der Untersuchungshaft der Angeklagten A., B., C., D.,<br />
G., H. und I. eine Kaution in unterschiedlicher Höhe fest (VA BA pag. 6.<strong>8.</strong>317 f.,<br />
6.1.367B ff., 6.9.136 ff., 6.3.2.189 ff., 6.7.56 ff., 6.5.2.47 ff. und 6.2.1.244 ff.). Bei der<br />
Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügte die Bundesanwaltschaft als Ersatzmassnahme<br />
für alle eine Pass- und Schriftensperre sowie für C., D., H. und I.<br />
eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA pag. 6.<strong>8.</strong>322 f., 6.1.371 f. 6.9.139 f.,<br />
6.3.2.192 f., 6.7.60 f., 6.5.2.92 f. und 6.2.1.247 ff.).<br />
7.2 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die<br />
Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn<br />
er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldig-<br />
te der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent-<br />
zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder<br />
den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist<br />
oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur<br />
Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung<br />
der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist je-<br />
doch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist<br />
stellt (Art. 60 BStP).<br />
Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter<br />
konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon<br />
abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/<br />
HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz all-<br />
gemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder<br />
Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den