Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die<br />
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche,<br />
die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium<br />
sceleris). <strong>Entscheid</strong>end bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen<br />
Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungsweise<br />
zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39).<br />
6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen.<br />
Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf-<br />
bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf-<br />
tat zu veranlassen oder zu belohnen.<br />
Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um-<br />
fange freizugeben.<br />
6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />
schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Italien<br />
illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca-<br />
morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte<br />
stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der<br />
Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel-<br />
lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der<br />
kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm beschlagnahmten<br />
Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die-<br />
se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel-<br />
len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit<br />
begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal,<br />
sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die<br />
nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am<br />
Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be-<br />
schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie<br />
weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen.<br />
Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng-<br />
lich freizugeben.<br />
6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen<br />
Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben<br />
rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret-<br />
ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.