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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die<br />

durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche,<br />

die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium<br />

sceleris). <strong>Entscheid</strong>end bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen<br />

Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungsweise<br />

zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39).<br />

6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen.<br />

Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf-<br />

bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf-<br />

tat zu veranlassen oder zu belohnen.<br />

Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um-<br />

fange freizugeben.<br />

6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />

schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Italien<br />

illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca-<br />

morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte<br />

stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der<br />

Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel-<br />

lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der<br />

kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die-<br />

se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel-<br />

len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit<br />

begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal,<br />

sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die<br />

nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am<br />

Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be-<br />

schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie<br />

weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen.<br />

Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng-<br />

lich freizugeben.<br />

6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen<br />

Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben<br />

rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret-<br />

ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.

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