Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 107 -<br />
Zigarettenschmuggel gelebt hatte, eine illegale Erwerbstätigkeit in diesem Bereich<br />
wieder aufnehmen und damit rückfällig werden könnte. Insoweit liegen Umstände<br />
vor, die einen Rückfall mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen vermögen.<br />
Demnach ist die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen. Aufgrund der Vorstrafen ist<br />
die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen.<br />
Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 274<br />
Tagen anzurechnen.<br />
5.5.7 Für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbedingten<br />
Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB besteht kein Anlass.<br />
6. Einziehung<br />
6.1 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen zur Vermögenseinziehung (Art. 70<br />
– 72 StGB) sind gegenüber den zum Zeitpunkt der angeklagten Tatvorwürfe gelten-<br />
den Bestimmungen (Art. 59 Ziff. 1 bis Ziff. 4 aStGB) materiell gleich geblieben. In<br />
Anwendung des Grundsatzes der Alternativität (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3) – Anwen-<br />
dung entweder des neuen oder des alten Rechts – ist vorliegend das neue Recht<br />
anzuwenden.<br />
6.2 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die<br />
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine<br />
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz-<br />
ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.<br />
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt<br />
das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71<br />
Abs. 1 StGB). Schliesslich verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswer-<br />
te, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten<br />
einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder<br />
sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des<br />
Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte<br />
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann<br />
das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB).<br />
6.3 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation<br />
6.3.1 Nach Art. 72 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden<br />
Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Ver-<br />
wendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal er-<br />
worbene Vermögenswerte handelt (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 <strong>vom</strong><br />
7. Juni 2005 E. 2.2; SCHMID; Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen /